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Ingrid Kaiser (Hrsg.)

Das 1x1 für den Hausmeister

Praktisches Wissen für unterwegs

4. überarbeitete und erweiterte Auflage

Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

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linkVorwort

Bei den täglichen Arbeiten eines Hausmeisters in Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, aber auch in Unternehmen, Wohngebäuden, Hotels oder im Bereich von Außenanlagen müssen häufig schnelle Entscheidungen getroffen werden. Mit dem vorliegenden Buch „Das 1x1 für den Hausmeister“ haben Sie die wichtigsten Informationen sowie sämtliche aktuellen Vorgaben für Ihre Arbeit schnell parat.

Ziel des Buchs ist es, Hausmeistern im öffentlichen Dienst sowie in der freien Wirtschaft ein kompaktes Nachschlagewerk an die Hand zu geben, mit dem sich im Bedarfsfall Probleme unkompliziert lösen lassen bzw. überhaupt erst nicht entstehen.

Die Inhalte des Buchs wurden in dieser 4. Auflage überarbeitet und um grundlegende Themen, die speziell für den Hausmeister-Alltag relevant sind, ergänzt. So sind z. B. Themen wie Absturz- und Ladungssicherung, Rasenpflege, Brandschutz, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sowie Unterhalt von Gemeinschaftsanlagen, Schwimmbädern und Sportstätten hinzugekommen. Zudem finden Sie in dieser Auflage nun alle Themen nach Rubriken und alphabetisch sortiert. Durch diese neue übersichtliche Struktur lassen sich die benötigten Informationen noch schneller und einfacher nachschlagen. Alle Inhalte wurden mit äußerster Sorgfalt recherchiert, damit Sie auf aktuellem Stand sind.

Gegenüber den Autoren und dem Verlag begründet dieses Erzeugnis keine Auskunfts- und Beratungspflicht und auch keine anderweitige Bindungswirkung. Die individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls gebieten es, dass keine Gewähr für Verbindlichkeiten und Vollständigkeit der in diesem Werk enthaltenen Darstellungen und Aussagen gegeben werden kann.

Es war uns ein Anliegen, für Neueinsteiger und erfahrene Hausmeister mit diesem Buch einen ständigen Begleiter in der Praxis zu erstellen.

Merching, im September 2019

Der Verlag

linkAutorenverzeichnis

Ingrid Kaiser (Hrsg.)

Frau Kaiser (Dipl.-Ing.) studierte Architektur mit der Vertiefungsrichtung Baubetrieb an der Gesamthochschule Essen. Nach einigen Jahren beruflicher Tätigkeit als Architektin schloss sie ein berufsbegleitendes Studium des Wirtschaftsingenieurwesens an der Universität Bochum an. Sie ist Büroinhaberin des ak architekturbüro kaiser in Sanitz bei Rostock mit dem Schwerpunkt energieeffizientes Bauen (alle Leistungsphasen HOAI).

Frau Kaiser ist Mitglied der Architektenkammer Bremen und des Bundes Deutscher Baumeister (BDB). Sie führt Energieberatungen gemäß BAFA durch und erstellt Wertermittlungs- und Bauschadensgutachten. Des Weiteren hält sie zahlreiche Seminare zu den Themenbereichen Architektur, Energieeffizienz, Hochbau, Projektmanagement, Immobilienwirtschaft und Facility Management.

Kontakt: www.architekturbuero-kaiser.com

Autorin der Kapitel:
Brandschutz
Gemeinschaftsanlagen
Kalkulation von Leistungen im Facility Management
Schimmelbeseitigung

Henning J. Bahr, LL.M.

Henning J. Bahr ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Migrationsrecht. Er ist überwiegend im Verwaltungs- und Migrationsrecht – insbesondere im Bau- und Umweltrecht, im Gaststätten- und Gewerberecht sowie im Agrarrecht tätig. Zudem ist er Referent bei Fortbildungsanbietern, Lehrbeauftragter der Universität Osnabrück und Autor von Fachbeiträgen.

Autor des Kapitels:
Trinkwasseranlagen

Jan C. Behmann

Jan C. Behmann ist Geschäftsführer und Gründer der medicteach GmbH mit Sitz bei Frankfurt am Main. Seit 2004 ist er Ausbilder für Erste Hilfe und war hauptamtlich im Rettungsdienst tätig. Die medicteach GmbH ist eine ermächtigte Stelle der Berufsgenossenschaften (BG) zur Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und bietet europaweit Beratung in Arbeitssicherheit und Brandschutz. Als Autor hat Herr Behmann ein von der BG als Teilnehmerunterlage zugelassenes Erste-Hilfe-Lehrwerk veröffentlicht.

Kontakt: www.medicteach.de

Autor des Kapitels:
Erste Hilfe

Amelie Bernardi

Amelie Bernardi ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Ihre Schwerpunkte liegen im Individualarbeitsrecht (Kündigungsschutz, Gehaltsansprüche etc.) sowie im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts. Sie verfügt über langjährige Referentenerfahrung, ist Lehrbeauftragte verschiedener Bildungsträger und hält regelmäßig Vorlesungen und Seminare zu arbeitsrechtlichen Fachthemen. Ferner ist sie Autorin und Herausgeberin von Fachbüchern und -beiträgen.

Autorin des Kapitels:
Arbeitszeitrecht

Uwe Czier

Uwe Czier (Diplom-Verwaltungswirt FH) ist als juristischer Grundsatzsachbearbeiter beim Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart mit langjähriger Erfahrung in den Bereichen Sicherheit bei und Genehmigung von Veranstaltungen. Er hält außerdem Vorträge zu veranstaltungsbezogenen und zu polizeirechtlichen Themen für verschiedene Fortbildungseinrichtungen.

Überarbeitung der Kapitel:
Schließsysteme
Winterdienst
Zutrittskontrollen

Frieder Fischer

Frieder Fischer (Dipl.-Ing.) ist Sicherheitsingenieur, Technischer Aufsichtsbeamter/Aufsichtsperson, Fachbereichsleiter der Unfallkasse Sachsen i. R., anerkannter Ausbilder und Prüfer nach DIN 79161-2 und in der Normung aktiv. Zudem ist er Dozent für Spielplatz-, Kinder- und Elektrosicherheit.

Autor des Kapitels:
Spielplatzkontrolle

Christoph Hoyer

Christoph Hoyer ist Diplom-Agraringenieur Fachrichtung Gartenbau und Phytomediziner. Er ist seit 29 Jahren als Dezernent für integrierten Pflanzenschutz im Gartenbau beim hessischen Pflanzenschutzdienst tätig. Zudem ist er Referent mit den Schwerpunkten Schaderregerdiagnose und Pflanzenschutzrecht. Seit 1. März 2017 betreibt er eine Bildagentur und Pflanzenschutzfortbildungen.

Kontakt: www.schadbild.com

Autor des Kapitels:
Unkrautbeseitigung

Stefan Johannsen

Stefan Johannsen ist Diplom-Biologe (Abschluss 1996 an der Universität Hannover). Von 2004 bis 2007 war er Projektleiter für die Biowaffen-Forschung in Deutschland nach 1945. Seit 2008 ist Herr Johannsen hauptberuflich in der Arbeitsschutzaufsicht sowie in der chemikalienrechtlichen Marktüberwachung tätig. Zudem ist er Autor diverser Fachartikel zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie anderer Themen.

Autor der Kapitel:
Absturzsicherung
Materiallager
Sportstätten

Überarbeitung der Kapitel:
Gefahrstoffe
Flucht- und Rettungswege
Lärmschutz
Rechtliche Aspekte zum Arbeitsschutz
Werkzeuge, Geräte und Maschinen

Kerstin Klode

Kerstin Klode ist Dipl. Finanzwirtin und selbstständige Unternehmensberaterin. Sie studierte an der Fachhochschule der Bundesfinanzverwaltung in Sigmaringen, war Mitarbeiterin im Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in Berlin sowie Abteilungsleiterin in der Liegenschaftsverwaltung bei der Stadtverwaltung Krefeld.

Seit 2004 ist Frau Klode selbstständig und berät deutschlandweit kommunale und gewerbliche Betreiber (Schulverwaltungsämter, städtische Kulturbetriebe, Stiftungen, Unternehmen mit Versammlungsräumen etc.) bei der Umsetzung der Versammlungsstättenverordnung – einschließlich Schulung der Führungskräfte und Mitarbeiter.

Sie ist Dozentin für unterschiedliche Bildungseinrichtungen im Bereich Veranstaltungsmanagement, u. a. beim Förderverein für Theater- und Veranstaltungstechnik Berlin e. V. und hält Seminare für die Weiterbildung von Meister/innen für Veranstaltungstechnik zum Thema Baurecht, Versammlungsstättenverordnung und Veranstaltungsrecht.

Kontakt: www.kerstin-klode.de

Autorin des Kapitels:
Versammlungsstätten

Rolf König

Rolf König ist gelernter Industriekaufmann sowie Gebäudereiniger und seit 35 Jahren in der Gebäudereinigungsbranche tätig. Seit 1991 ist er selbstständig als Inhaber des Gebäudereinigungsunternehmen Mess GmbH & Co KG, und seit 2012 hat er durch eine Fusionierung mit dem Unternehmen seines Sohnes das Unternehmen HaGeh+mess Reinigungsgesellschaft GmbH & Co KG in Hameln. Zudem verfasst er seit ca. 23 Jahren praxisbezogene Fachartikel zum Thema Reinigung.

Autor des Kapitels:
Graffitientfernung

Christine Lendt

Christine Lendt ist freie Journalistin und Buchautorin aus Hamburg. Ein großer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Bereich Arbeitssicherheit, Gesundheit und Ausbildung/Beruf.

Kontakt: www.recherche-text.de

Autorin des Kapitels:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

René Preugschat

René Preugschat (Dipl.-Ing. FH) wurde 1977 in Wuppertal geboren. Nach seiner Berufsausbildung zum Bauzeichner studierte er Bauingenieurwesen an der Fachhochschule in Koblenz. Nach seinem Studium war er zunächst für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes tätig. Dort arbeitete er anfangs im Bereich der Bauüberwachung, bevor er 2005 die Leitung eines Bauhofs übernahm. Seit 2009 ist Herr Preugschat Aufsichtsperson bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz und betreut dort u. a. Betriebe wie Bauhöfe, Kläranlagen, Verwaltungen, Feuerwehren und Abfallentsorgungsbetriebe.

Autor des Kapitels:
Arbeitsbekleidung

Ralf Hermann Melber

Ralf Hermann Melber wohnt im Nördlinger Ries in Bayerisch-Schwaben und ist seit den 90er-Jahren Baumpfleger. Ursprünglich spezialisierte er sich nebenberuflich auf den Schnitt von Obstgehölzen, dehnte sein Angebot jedoch nach und nach aus. Als Autor, Vortragsreferent, Waldbesitzer und Mitglied im deutschen Pomologen-Verein versucht er, verlorengehendes Wissen weiterzugeben, betrachtet sich dabei jedoch als stets Lernender.

Autor des Kapitels:
Gehölzschnitt

Sabine R. Mück

Sabine R. Mück ist Fachwirtin für Reinigungs- und Hygienemanagement, zertifizierte Desinfektorin und Sachverständige für den Bereich Reinigungstechnik und Hygiene. Seit 2007 ist sie selbstständige Beraterin für Hygienemanagement.

Autorin der Kapitel:
Bodenreinigung
Sanitärraumreinigung
Überarbeitung des Kapitels:

Reinigungsgrundlagen

Klaus Neugebauer

Klaus Neugebauer ist Inhaber von KN-Marketing Facility Management Consulting & Seminare in Bad Dürkheim und bietet bundesweit ein vielfältiges Angebot an Fachseminaren im Gebäude- und Facility Management an.

Überarbeitung der Kapitel:
Fremdfirmenmanagement
Verkehrssicherungspflichten

Peter Schnalke

Peter Schnalke (Dipl.-Masch.-Ing. FH) wurde 1956 in Heepen bei Bielefeld geboren. Nach seiner Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker und seinem Maschinenbaustudium an der Fachhochschule in Köln, war er sieben Jahre als Konstrukteur tätig. 1989 wechselte er zur gesetzlichen Unfallversicherung und betreute als Aufsichtsperson der Fahrzeug-Berufsgenossenschaft zunächst Betriebe, wie z. B. Fuhrunternehmen, Abfallentsorgungsbetriebe oder Kranunternehmen. Seit 1993 ist Schnalke bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz beschäftigt und betreut im Bereich der allgemeinen Unfallversicherung u. a. Verwaltungen, Feuerwehren, Bauhöfe, Abfallentsorgungsbetriebe und Kläranlagen.

Autor des Kapitels:
Arbeitsbekleidung

Karsten Scholl

Karsten Scholl ist gelernter Elektriker (Instandhaltung in der Industrie) und Versorgungstechnikingenieur (Fachhochschule Erfurt). Der studierte Facility Manager (Immobilienakademie an der European Business School, Oestrich-Winkel) arbeitet seit über 20 Jahren in verschiedenen Fach- und Führungsaufgaben in der Gebäudetechnik und im Facility Management. Scholl ist Gastdozent an Hochschulen und freien Bildungseinrichtungen sowie Mitautor einiger GEFMA-Richtlinien. Zudem gibt er nebenberuflich Seminare für Gebäudemanager, Instandhalter und Hausmeister.

Autor der Kapitel:
Aufzugsanlagen
Haustechnische Anlagen
Heizungssysteme
Lüftungs- und Klimaanlagen
Sanitärtechnische Anlagen

Inga Dora Schwarzer

Inga Dora Schwarzer ist 1984 geboren und schloss ihr Studium der Kulturwissenschaften und Komparatistik an der Universität Paderborn mit dem Master of Arts ab. Danach folgte eine mehrjährige Tätigkeit als Redakteurin im Special-Interest-Bereich. Seit vier Jahren ist sie zudem als selbstständige Autorin aktiv und veröffentlicht diverse Fachartikel in Print- und Onlinemedien.

Autorin des Kapitels:
Rasenpflege

Jörg Simon

Jörg Simon ist Referent bei der Bayerischen Verwaltungsschule (BVS) in München. Dort ist er für die Konzeption und Durchführung von Lehrgängen und Prüfungen im Fachbereich Bäderbetriebe verantwortlich. Er unterrichtet insbesondere den Bereich der Organisation von Schwimmbädern, ist Mitglied in Prüfungsausschüssen und führt Beratungen von Bäderbetrieben durch.

Autor des Kapitels:
Schwimmbäder

Prof. Dr. Volker Teichert

Herr Prof. Dr. Teichert ist Umweltberater sowie Professor für „Immobilienwirtschaft“ und „Sustainable Management & Leadership“ an der Hochschule Fresenius in Heidelberg. Seit 1996 arbeitet er an der Forschungsstätte der Evangelischen Studiengemeinschaft in Heidelberg als wissenschaftlicher Referent für Energie-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsmanagement.

Überarbeitung der Kapitel:
Abfallmanagement
Energiemanagement

Markus Tischendorf

Markus Tischendorf (Dipl.-Ing. FH) arbeitet als Aufsichtsbeamter bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM). Als Buchautor für technische Lehrmedien ist er für verschiedene Fachverlage tätig. Zu seinen Schwerpunkten gehören die Themen Arbeitsschutz, Sicherheitsmanagement, Transport und Verkehr.

Autor des Kapitels:
Ladungssicherung

Jochen Veser

Jochen Veser (Dipl.-Ing. FH) berät Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Kommunen sowie Hobbygärtner in allen Fragen des Pflanzenschutzes. An der Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg unterrichtet er das Fach Pflanzenschutz. Außerdem führt er anerkannte Fortbildungsveranstaltungen zur Sachkunde im Pflanzenschutz durch.

Autor des Kapitels:
Schädlingsbekämpfung

Weitere Autoren:

Simone Fahrion, Meike Respondek, Thomas Rhiel


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Gesamtinhaltsverzeichnis

Deckblatt

Impressum

Bedienung des E-Books

Vorwort

Autorenverzeichnis

Gesamtinhaltsverzeichnis

Arbeitsschutz

Absturzsicherung

Arbeiten auf Leitern

Arbeiten auf Fahrgerüsten

Arbeiten auf fahrbaren Hubarbeitsbühnen

Arbeitsbekleidung

Erste Hilfe

Herz-Lungen-Wiederbelebung

Wundversorgung

Ersthelfer

Gefahrstoffe

Ladungssicherung

Lärmschutz

Werkzeuge, Geräte und Maschinen

Außenanlagen

Abfallmanagement

Gehölzschnitt

Rasenpflege

Schädlingsbekämpfung

Spielplatzkontrollen

Unkrautbeseitigung

Winterdienst

Gebäudereinigung

Bodenreinigung

Graffitientfernung

Sanitärraumreinigung

Schimmelbeseitigung

Gebäudesicherheit

Brandschutz

Vorbeugender Brandschutz

Organisatorischer Brandschutz

Abwehrender Brandschutz

Flucht- und Rettungswege

Schließsysteme

Verkehrssicherungspflichten

Zutrittskontrollen

Gebäudetechnik

Aufzugsanlagen

Arten

Bestandteile

Sicherheitseinrichtungen

Besonderheiten

Betreiberpflichten

Abhängigkeiten mit anderen Gewerken

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Haustechnische Anlagen

Instandhaltung

Rechte und Pflichten des Hausmeisters

Heizungssysteme

Arten

Aufbau

Sicherheitseinrichtungen

Wichtige Baugruppen

Betreiben und Bedienen

Abhängigkeiten mit anderen Gewerken

Lüftungs- und Klimaanlagen

Arten

Grundsätzlicher Aufbau

Sicherheitseinrichtungen

Wichtige Baugruppen

Betreiberpflichten

Abhängigkeiten mit anderen Gewerken

Sanitärtechnische Anlagen

Arten

Bestandteile

Sicherheitseinrichtungen

Besonderheiten

Betreiberpflichten

Abhängigkeiten mit anderen Gewerken

Trinkwasseranlagen

Unterhalt

Gemeinschaftsanlagen

Sportstätten

Schwimmbäder

Versammlungsstätten

Verwaltung und Organisation

Arbeitszeitrecht

Das öffentliche Arbeitszeitrecht

Arbeitsvertrag und Arbeitszeit

Energiemanagement

Fremdfirmenmanagement

Kalkulation von Leistungen im Facility Management

Arten der Kalkulation

Verfahren der Kalkulation

Angebotsabgabe

Materiallager

Stichwortverzeichnis

linkArbeitsschutz

{Arbeitsschutz}

{Arbeitssicherheit}

Rechtliche Aspekte zum Arbeitsschutz

Vorschriften- und Regelwerke

Es gibt sehr viele Gesetze, Verordnungen etc., in denen sich Hinweise finden, wie Sie sicher arbeiten können und was Sie bzw. Ihr Vorgesetzter beachten müssen. Seit dem 01.05.2014 hat sich die Systematik der Vorschriften- und Regelwerke geändert. Bezeichnungen wie BGV, BGR, BGI gibt es nicht mehr. Kürzel wie BGV/GUV-V, BGR/GUV-R, BGI/GUV-I, BGG/GUV-G, DA, ZH1 etc. wurden durch folgende vier Kategorien ersetzt:

DGUV {DGUV} Vorschriften

DGUV Regeln

DGUV Informationen und

DGUV Grundsätze

Kategorie/Rubrik

1

2

3

4

Zahlenbereich/Kennzahl

1–99

100-001 ff.

200-001 ff.

300-001 ff.

DGUV Vorschriften

DGUV Regeln

DGUV Informationen

DGUV Grundsätze

Beispiele

DGUV Vorschrift 2
DGUV 2

DGUV Regel 1
01-004

DGUV Information 2
01-012

DGUV Grundsatz 3
00-001

Tab. 1: Vorschriften- und Regelwerke im Arbeitsschutz

Dazu gibt es eine Transferliste und jede Publikation erhält eine mehrstellige Kennzahl.

images/hinweis.png   Hinweis

Erste Ziffer = Art der Publikation, zweite und dritte Ziffer = Fachbereich (FB)
Schriften mit übergreifendem Charakter behalten als zweite und dritte Ziffer die 00.

Zusätzlich ist das Vorschriften- und Regelwerk in 15 Fachbereiche und Sachgebiete eingeteilt. Die Fachbereiche haben unterschiedliche Themenausrichtungen.

01
Bauwesen

02
Bildungseinrichtungen

03
Energie, Textil, Elektro, Medien

04
Erste Hilfe

05
Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz

06
Gesundheit im Betrieb

07
Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

08
Handel und Logistik

09
Holz und Metall

10
Nahrungsmittel

11
Arbeitsschutzorganisation

12
Persönliche Schutzausrüstung

13
Rohstoffe und chemische Industrie

14
Verkehr und Landwirtschaft

15
Verwaltung

Tab. 2: Fachbereiche und Sachgebiete des Vorschriften- und Regelwerks

Dazu gibt es eine Ansprechpartnerliste. Neuerscheinungen im Regelwerk und in weiteren Medien werden gesondert ausgewiesen, z. B.:

Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten (2014)

DGUV Information 213-045

Tab. 3: Beispiel – Neuerscheinungen im Regelwerk

Weitere Datenbanken:

Publikationen IFA/IGA-Datenbank: https://www.dguv.de/ifa/publikationen/

Publikationen der IPA Datenbank: http://www.ipa.ruhr-uni-bochum.de/publik/litera/litera.php

Gesetze und Verordnungen

Wir alle unterliegen der Verkehrssicherungspflicht {Verkehrssicherungspflichten}, wie beispielsweise im Winter auf den Gehwegen Schnee zu räumen (siehe hierzu auch Kapitel „Verkehrssicherungspflichten“). Ebenso gilt diese Pflicht bei Kinderspielplätzen, die allgemein zugänglich sind (nicht in privaten Gärten). Wer die Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet, haftet bei Unfällen. Dies ist im Gesetz (§ 823 BGB) so verankert:

§ 823 BGB Verkehrssicherungspflicht

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ = Schadenersatzpflicht

§ 229 Strafgesetzbuch (StGB)

Fahrlässige Körperverletzung – Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Arbeitsschutzgesetz {Arbeitsschutzgesetz} (ArbSchG)

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen (§ 3).

Der Arbeitgeber hat eine Beurteilung der Arbeit und deren Gefährdungen zu ermitteln = Beurteilung der Arbeitsbedingungen = Gefährdungsbeurteilung {Gefährdungsbeurteilung} (§ 5), inklusive psychischer Belastungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6).

Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind (§ 10).

Der Arbeitgeber hat den Mitarbeitern eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen (§ 11).

Der Arbeitgeber hat die Mitarbeiter zu unterweisen (§ 12).

Betriebssicherheitsverordnung {Betriebssicherheitsverordnung} (BetrSichV)

Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3), inklusive psychischer Belastungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)

Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, die geeignet sind (§ 4)

Erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln (§ 14)

Gefahrstoffverordnung {Gefahrstoffverordnung} (GefStoffV)

Sicherheitsdatenblatt vom Hersteller, Einführer etc. zur Verfügung stellen (§ 6)

Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 14)

Arbeitsstättenverordnung {Arbeitsstättenverordnung} (ArbStättV)

Hier finden sich u. a. Angaben zu/r:

Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, inklusive psychischer Belastungen (§ 3)

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung: Die Kennzeichnung ist an geeigneter Stelle deutlich erkennbar anzubringen.

Fußböden: Die Oberflächen müssen so beschaffen sein, dass sie den Erfordernissen des Betreibers entsprechen und leicht zu reinigen sind.

Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen

Schutz vor Entstehungsbränden: „[…] ausreichende Anzahl an Feuerlöscheinrichtungen […] ausgestattet sein.“

Flucht- und Rettungswege: „[…] müssen in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.“

Lärm: „[...] von außen einwirkende Geräusche höchstens 85 db(A) [bei einer 8-Stunden-Beschäftigung = zulässige Einwirkzeit] betragen […]“ (bei höherem Lärmpegel entsprechend kürzere Zeit).

Unfallverhütungsvorschriften {Unfallverhütungsvorschriften}

Gesetzliche Unfallversicherungen (GUV) sind für Einrichtungen des öffentlichen Diensts zuständig (also auch für Hausmeister in Schulen, kommunalen Kindergärten, Rathäusern, nicht-privaten Krankenhäusern etc.). Berufsgenossenschaften (BG) sind Unfallversicherungen für den gewerblichen Bereich bzw. Unternehmen (für Hausmeister in Wohnungsverwaltungsgesellschaften ist z. B. die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig).

images/hinweis.png   Hinweis

Welcher BG bzw. GUV Sie angehören, kann Ihnen Ihr Vorgesetzter bzw. die Personalabteilung sagen oder achten Sie auf Aushänge (z. B. am Schwarzen Brett). Haben Sie eine Personalvertretung/einen Betriebsrat, so wenden Sie sich an diese/n.

Die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) bzw. der Bundesverband der Unfallkassen (Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand = DGUV) hält einige Vorschriften, Regeln und Informationen bereit, die für Hausmeister wichtig sind:

DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention: Pflichten des Unternehmers, Pflichten der Versicherten, Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

DGUV Vorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel:

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft […] errichtet, geändert und in Stand gehalten werden (§ 3).

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen in bestimmten Zeitabständen geprüft werden (§ 5).

DGUV Information 208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten: Darin wird ausführlich erläutert, welche Merkmale sichere Leitern und Tritte aufweisen müssen, welche Dinge beim Gebrauch von Anlege-, Steh-, Steig- und Mehrzweckleitern (Aufstellung und Benutzung) zu beachten sind oder wann Leitern als schadhaft gelten.

DGUV Vorschrift 17 und 18 Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung: Darin wird erläutert, was bei Arbeiten auf Szenenflächen und Bühnen zu beachten ist. Hier geht es v. a. um Gefahren bei Aufbauten oder der Technik. Da die Technik in Versammlungsstätten häufig auch im Besucherbereich aufgebaut wird, wird diese Unfallverhütungsvorschrift in der Praxis auch für Besucher angewandt. Es wird ferner geregelt, wer Leitung und Aufsicht auf der Szenenfläche übernehmen darf und welche Qualifikation dafür erforderlich ist (§ 15).

GUV-I 652 Handbuch für Hausmeister: Hier finden sich u. a. Informationen zu den wichtigsten Arbeitsgeräten, die Hausmeister im Einsatz haben. Behandelt wird der Umgang mit Treppen, Fußböden, Lagerung von Material, Abfallentsorgung, elektrische Geräte und Anlangen, Klimaanlagen und Maschinenräume, Handwerkzeuge, Leitern und Tritte, Gartenpflege sowie Gefahrstoffe. Sollten diese Angaben unzureichend sein, gibt es auch noch weitere ausführliche Schriften oder Sie rufen bei Ihrer Berufsgenossenschaft an, wo man Ihnen gerne weiterhilft. Auf Wunsch kommt ein Mitarbeiter (Technische Aufsichtsperson) persönlich bei Ihnen vorbei.

DGUV Information 202-019 Naturnahe Spielräume: Hier geht es darum, Spielplätze mit Hügeln, Brücken, Wasser, Weiden u. Ä. zu gestalten. Es sind Informationen zu Planung bzw. Eigenbau, aber auch zu Betreuung und Pflege nach der Fertigstellung zu finden.

DGUV Information 202-022 Außenspielflächen und Spielplatzgeräte: Die Richtlinie enthält Hinweise zum Bodenmaterial und zu verschiedenen Spielplatzgeräten (Schaukel, Wippe etc.). Zudem finden sich Informationen, was bei der Kontrolle und Wartung eines Spielplatzes und seiner Geräte zu beachten ist.

DGUV Vorschrift 81 Unfallverhütungsvorschrift Schulen: Hier sind Hinweise zur Beschaffenheit von Böden, Wänden, Treppen, Türen, Außenanlagen, Sportstätten sowie Fachräumen (Werk- und Technikraum) etc. zu finden.

DGUV Vorschrift 82 Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen: In dieser Vorschrift finden sich Angaben, wie Ausstattung, Räume und Außenanlagen etc. beschaffen sein sollten.

Das neue Vorschriften- und Regelwerk ist im Internet in der Publikationsdatenbank der DGUV unter www.dguv.de/publikationen zu finden. Dieses ist überwiegend kostenfrei downloadbar. Oder wenden Sie sich an:

DGUV Berlin, Glinkastraße 40, 10117 Berlin, Tel.: 030 288763800 (Zentrale), Fax: 030 288763808

DGUV Sankt Augustin, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin, Tel.: 02241 231 01, Fax: 02241 231 1333

DGUV München, Fockensteinstraße 1, 81539 München, Tel.: 089 62272 0, Fax: 089 62272 111

Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung: 0800 6050404, E-Mail: info@dguv.de, Internet: www.dguv.de

Die meisten Broschüren etc. gibt es i. d. R auch kostenfrei in gedruckter Form. Für Hausmeister an einer Schule, bieten sich folgende Internetseiten von Unfallkassen an, z. B.:

http://www.praevention-schule-bw.de/

http://www.sichere-schule.de/

Die Unfallverhütungsvorschriften sind verbindlich. Dabei ist zu beachten, dass nach dem Stand der Technik ggf. neuere Erkenntnisse zu berücksichtigen sind, obwohl diese noch nicht in der Vorschrift niedergeschrieben sind. Häufig besteht die Möglichkeit, darin genannte Sicherheitsmaßnahmen durch andere – mindestens gleichwertige – zu ersetzen.

Informationsbroschüren

DGUV Information 209-001 Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkszeugen: Hier finden sich Informationen zu Verkehrsbereichen in Gebäuden (Fußböden, Treppen etc.), Ver- und Entsorgung (Regale, Abfall), elektrische Anlagen und Geräte, Werkstätten (Handwerkzeuge, Leitern und Tritte), Geräte für die Gartenpflege sowie Gefahrstoffe etc.

DGUV Information 215-313 Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen von Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater: Erläutert detailliert die speziellen Gefährdungen, wie z. B. Kabelverlegung, Verkehrs- und Fluchtwege sowie Notausgänge und die technischen Maßnahmen dazu (Checklisten).

DIN-Normen {DIN-Normen}

DIN EN 15635 Regelung zur Regalinspektion: Jede Woche oder in anderen regelmäßigen Abständen sind Lagereinrichtungen auf Schäden zu inspizieren (= Sichtkontrolle), wie beispielsweise Deformationen, Beschädigungen, fehlende Teile und Beschilderungen (z. B. zu Belastungsangaben). Die Inspektion kann durch unternehmenseigene, unterwiesene Mitarbeiter (z. B. den Hausmeister) durchgeführt werden. Ein Bericht darüber ist notwendig. Des Weiteren sind Lagereinrichtungen alle zwölf Monate durch einen Spezialisten zu überprüfen.

DIN EN 1176 Spielplatzkontrolle: Normen formulieren die in den Gesetzen und Verordnungen genannten Anforderungen präziser. Sie beschreiben Mindestanforderungen an Spielplatzgeräte, welche den aktuellen Stand der Technik widerspiegeln. Spielplatzgeräte für den öffentlichen Bereich (keine für den ausschließlich privaten) sind mit einer Plakette mit dem Aufdruck DIN EN 1176 gekennzeichnet. Für Spielplatzgeräte, die bis Oktober 1998 aufgestellt worden sind, gilt die DIN 7926. Bei großen Reparaturen müssen auch diese neuen Teile gemäß der DIN EN 1176 angebracht werden.

images/hinweis.png   Hinweis

Informieren Sie sich von Zeit zu Zeit über neue Gesetze, Verordnungen, Normen etc. im Internet, bei der DGUV, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) oder ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft.

linkAbsturzsicherung

{Absturzsicherung}

linkArbeiten auf Leitern

Leitern sind bei vielen Arbeiten unverzichtbar. Doch Arbeiten an hochgelegenen Stellen und fehlende oder mangelhafte Sicherungseinrichtungen sorgen immer wieder für schwere Absturzunfälle, die schon von geringen Höhen (unter 2 m) langwierige gesundheitliche Folgen für die Betroffenen haben können. Der bestimmungsgemäße Umgang mit Leitern muss deshalb Inhalt der regelmäßigen jährlichen (bei Jugendlichen halbjährlichen) Unterweisung sein.

Jedes Jahr ereignen sich in Deutschland über 40.000 Arbeitsunfälle mit Leitern. Deshalb ist vor der Nutzung von Leitern und Tritten eine Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 ArbSchG i. V. m. § 3 BetrSichV, TRBS 2121-2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“, DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ (bisher BGI 694), sowie DIN EN 131-2 „Leitern“) zu deren Auswahl und Benutzung vorzunehmen. Die Benutzung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel – wegen der geringen Gefährdung, der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten (z. B. enge Treppenhäuser, Dachöffnungen) – nicht gerechtfertigt ist.

Neue Leiternorm DIN-EN 131

Eine wichtige Neuerung hat sich durch die verbindliche Änderung der Leiternorm DIN-EN 131 zum 01.01.2018 ergeben. Demnach müssen Anlegeleitern mit einer Leiterlänge von über 3 m in Zukunft mit verbreiterten Standfüßen ausgeführt werden, die ein Umkippen der Leiter vermeiden und so eine höhere Sicherheit bei der Benutzung gewährleisten sollen. Diese Vorgabe kann beispielsweise durch eine breitere Quertraverse oder eine konische Bauform umgesetzt werden.

Die Norm hat auch Auswirkungen auf mehrteilige Leitern. Bei diesen ist vorzusehen, dass die Leiterteile nicht trennbar gestaltet sind. Wenn die Möglichkeit besteht, einzelne Leiterteile (Länge > 3 m) separat zu verwenden, muss jedes einzeln verwendbare Teil über die notwendige Mindestfußbreite verfügen. Bei nicht trennbaren Teilen muss nur das unterste Leiterteil eine entsprechende Verbreiterung besitzen.

Bedeutung für den praktischen Einsatz

Leitern, die nicht der aktuellen Norm entsprechen, können grundsätzlich weiterverwendet werden, wenn deren Standsicherheit gewährleistet ist. Die Standsicherheit ist in einer betrieblichen Gefährdungsbeurteilung zu bewerten, wobei die o. g. Norm laut TRBS 2121 Teil 2 den Stand der Technik widerspiegelt. Je nach Ergebnis kann die Nachrüstung einer zusätzlichen Stütztraverse oder die Neubeschaffung einer Leiter notwendig sein. Hierzu bieten Leiterhersteller diverse geeignete Systeme an. Es ist darauf zu achten, dass durch eine Nachrüstung keine zusätzlichen Gebrauchsrisiken entstehen. Neue Leitern sind mit einer Verbreiterung nach neuer Norm zu beschaffen.

Sicherheitshinweise beim Umgang mit Leitern {Leitern, Sicherheitshinweise}

Vor der Verwendung einer Leiter ist immer zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel (z. B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen) verwendet werden kann. Bei der Auswahl der geeigneten Leiterbauart ist ebenfalls eine Risikominimierung anzustreben. So erlauben Plattformleitern oft einen deutlich besseren Stand als eine herkömmliche Stehleiter.

Die Standsicherheit des Arbeitsplatzes ist vorab zu prüfen. Bei hoch gelegenen Arbeitsplätzen ist auf eine wirksame Absturzsicherung zu achten. Kollektive Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor Persönlicher Schutzausrüstung.

Bei der Verwendung einer Leiter als Zugang zu oder Abgang von hoch gelegenen Arbeitsplätzen gilt, dass der zu überwindende Höhenunterschied grundsätzlich nicht mehr als 5 m betragen darf. Diese Höhenbegrenzung darf nur dann überschritten werden, wenn der Zugang zum Erreichen von Arbeitsplätzen sehr selten erfolgt.

Bei der Verwendung einer Leiter als hoch gelegener Arbeitsplatz muss der Beschäftigte stets mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen. Das Arbeiten von der Leitersprosse aus ist nicht zulässig. Von dieser Regel darf nur in besonders begründeten Fällen (z. B. bei der Arbeit in engen Schächten) abgewichen werden, was dann auch schriftlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren ist.

Arbeiten von Leiterstufen oder einer Plattform dürfen dauerhaft nur bis zu einer Standhöhe von 2 m ausgeführt werden. Liegt die Standhöhe zwischen 2 und 5 m, dürfen die Arbeiten maximal für zwei Stunden pro Arbeitsschicht durchgeführt werden. Oberhalb von 5 m sind Arbeiten auf Leitern unzulässig.

images/hinweis.png   Hinweis

Die Verhaltensmaßnahmen bei der Benutzung von Leitern ergeben sich auch aus der auf der Leiter angebrachten Benutzungsanleitung in Form von Piktogrammen. Fehlt eine solche Anleitung, ist diese (z. B. beim Leiterhersteller) zu beschaffen und an der Leiter deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Maßnahmen gegen Absturzgefahren

Folgende Punkte sind im Rahmen der Absturzgefährdung zu berücksichtigen:

Leitern und Tritte nur zu Zwecken benutzen, für die sie nach ihrer Bauart, Ausführung und Größe bestimmt sind

Leitern und Tritte standsicher und sicher begehbar aufstellen

Leitern und Tritte zusätzlich gegen ein Umstürzen sichern – wenn die Art der auszuführenden Arbeiten dies erfordert

Anlegeleitern nur kurzfristig nutzen

mobile, technische Einrichtungen zur Absturzsicherung einsetzen

images/hinweis.png   Hinweis

Bei höher gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen ist es umso wichtiger, Maßnahmen gegen Absturzgefahren zu ergreifen. Am besten sind Maßnahmen, die Gefahren von vornherein ausschließen und eine Gefährdung durch Absturz überhaupt erst nicht entstehen lassen.

Schutzmaßnahmen

Unternehmensleitung:

objektbezogene Gefährdungsbeurteilungen und Festlegung der Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P Prinzip (= Technische, Organisatorische und Personenbezogene Maßnahmen) (siehe auch § 4 des Arbeitsschutzgesetzes)

verständliche Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel (Piktogramme)

geeignete Bereitstellungsbereiche (ohne Verkehrswegeinschränkungen und Stolpergefahren)

Unterweisung der Beschäftigten hinsichtlich der Tätigkeiten und der Verwendung von Arbeitsmitteln (z. B. mithilfe der Betriebsanweisung und Unterschriftennachweis)

Beschäftigte:

auf sich selbst und die Kollegen/innen achten sowie Anweisungen beachten

bei Gefährdungen: Arbeit einstellen (Absturzgefahr bedeutet oft Lebensgefahr!) und die Gefahr unverzüglich melden bzw. die Gefährdung beseitigen

Nutzung der zur Verfügung gestellten individuellen Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz

Benutzung von PSA gegen Absturz

Bei einer erforderlichen Benutzung von PSA gegen Absturz gilt:

nur CE-gekennzeichnete und EG-baumustergeprüfte Ausrüstung benutzen

Prüfung der Ausrüstung durch eine befähigte Person (mindestens einmal jährlich)

Anschlagpunkte müssen – bei einem Benutzer – eine Kraft von 7,5 kN aufnehmen können.

Gefährdungsbeurteilung {Gefährdungsbeurteilung, Leitern}

In der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz i. V. m. § 3 BetrSichV) ist die Gefährdung durch die Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von Leitern und Tritten zu minimieren. Dazu ist die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2: „Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Leitern“ sowie die DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ (bisher BGI 694) zu nutzen.

Grundlegend sind in der Gefährdungsbeurteilung mindestens folgende Punkte zu beachten:

Leitern und Tritte in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe bereitstellen. Die Anzahl richtet sich nach den räumlichen Gegebenheiten mit dem Ziel, dass Leitern und Tritte nicht erst von einem anderen, weit entfernten Lagerort transportiert werden müssen. Denn dabei besteht die Gefahr, dass ungeeignete Aufstiege benutzt werden.

Bauart, Leiterlänge bzw. Tritthöhe, Werkstoff, Stabilität und Standsicherheit sowie ggf. geeignetes Zubehör entsprechend der vorgesehenen Verwendung und hinsichtlich der Arbeits- und Umgebungsbedingungen auswählen.

Leitern und Tritte dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Beschäftigten beim Besteigen der Leiter und bei der Arbeit auf der Leiter jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Sofern auf einer Leiter eine Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.

Leitertätigkeiten sollten nur kurzzeitig (bis maximal zwei Stunden) und in einer Höhe bis maximal 5 m ausgeführt werden. Sprossenleitern sind sukzessive durch Stufenleitern zu ersetzen.

Kontrollen und regelmäßige Prüfungen {Leitern, Prüfungen}

Die Anforderungen an die Prüfungen von Leitern wurden aus der BetrSichV übernommen. Demnach ist eine Leiter u. a. vor jeder Verwendung durch eine fachkundige Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren. Werden Leitern hohen mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt, sind sie darüber hinaus regelmäßig durch befähigte Personen zu prüfen. Diese Prüfung muss dokumentiert und die Leitern entsprechend gekennzeichnet werden (Prüfsiegel mit Datumsangabe).

Eine systematische Prüfung von Leitern und Tritten lässt sich beispielsweise mithilfe einer Checkliste durchführen (siehe DGUV Information 208-016). Dabei sind stets auch die Angaben der Hersteller zu beachten.

images/hinweis.png   Hinweis

Leitern und Aufstiegshilfen müssen regelmäßig auf Verschleiß bzw. Schäden kontrolliert und ggf. ausgewechselt oder repariert werden.

Es ist dafür zu sorgen, dass

eine beauftragte Person Leitern und Tritte wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüft (Sicht- und Funktionsprüfung),

die Intervalle der Prüfungen entsprechend den Einsatzbedingungen festgelegt werden,

die Ergebnisse in ein Leitern-Prüfbuch (Checklistensammlung) eingetragen werden,

betriebsfremde Leitern und Tritte vor deren Benutzung besonders sorgfältig auf ihre Eignung und Beschaffenheit geprüft werden.

Leitern, welche sicherheitsrelevante Mängel aufweisen, dürfen nicht mehr verwendet werden. Sie müssen einer Benutzung entzogen und so aufbewahrt werden, dass eine Weiterbenutzung bis zur sachgerechten Instandsetzung bzw. Verschrottung nicht mehr möglich ist (z. B. separater Aufbewahrungsplatz, zusammengekettet, rot markiert).

linkArbeiten auf Fahrgerüsten

Fahrgerüste werden grundsätzlich in fahrbare Arbeitsbühnen, fahrbare Gerüste (Fahrbalkengerüst, Fahrrollengerüst, Auslegergerüst) und Kleingerüste unterschieden. Ein Fahrgerüst darf bis maximal 12 m Plattformhöhe im Innenbereich (bzw. bis maximal 8 m Plattformhöhe im Außenbereich) aufgestellt werden.

Sicherheitshinweise beim Umgang mit Fahrgerüsten

Der Umgang mit Fahrgerüsten ist entsprechend der Anleitung der Hersteller vorzunehmen. Dabei sind stets die zulässigen Belastungen zu beachten.

Vor dem Aufbau eines Fahrgerüsts ist zu prüfen, ob alle Teile vorhanden sind. Schadhafte Teile müssen separiert und entsprechend gekennzeichnet werden. Diese dürfen nicht mehr verwendet werden.

Beim Aufbau eines Fahrgerüsts ist darauf zu achten, dass von innen nach außen montiert wird. Die Beschäftigten müssen ausreichend gegen Absturz gesichert sein (z. B. durch einen vorlaufenden Seitenschutz). Die Fahrrollen müssen fest montiert sein und nach dem Verfahren des Gerüsts durch einen Bremshebel festgesetzt werden. Ab 2 m Belaghöhe sollte ein dreiteiliger Seitenschutz vorhanden sein (Handlauf, Knieleiste, Fußleiste bzw. Bordbrett).

Jederzeit müssen die Fahrrollen feststellbar sein (und auch festgestellt werden), damit das Gerüst während der Arbeit nicht wegrollen kann. Fahrgerüste müssen auf einer ebenen Fläche aufgestellt werden und dürfen nicht bewegt werden, sofern sich darauf Beschäftigte befinden. Vor jeder Benutzung des Gerüsts ist eine Sicht- und Funktionskontrolle durchzuführen.

Kleingerüste (DIN EN 1004): Diese kommen dann zum Einsatz, wenn Leitern nicht benutzt werden dürfen und der Aufbau eines großen Arbeitsgerüsts unverhältnismäßig ist. Sog. verfahrbare Kleingerüste sind mit Fahrrollen ausgestattet.

images/hinweis.png   Hinweis

Bei Mängeln am Fahrgerüst durch falsches oder unvollständiges Aufbauen, bei der Verwendung defekter oder ungeeigneter Einzelteile, bei starkem Wind oder beim Verfahren des Gerüsts kann dieses einfallen, kippen oder umstürzen und so zu schweren oder tödlichen Arbeitsunfällen führen.

Beim Einsatz von Fahrgerüsten ist stets sicherzustellen, dass

nur geprüfte und freigegebene Gerüste verwendet werden,

eine Montage- und Verwendungsanleitung (bei einem verfahrbaren Kleingerüst zudem ein Standsicherheitsnachweis) zur Verfügung steht,

alle Fahrgerüste anhand einer Inventarnummer regelmäßig durch eine schriftlich bestellte und befähigte Person für Leitern, Tritte und Fahrgerüste auf- und abgebaut sowie entsprechend der BetrSichV geprüft werden (§§ 3, 14 BetrSichV i. V. m. TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen“, TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“),

die befähigte Person für Leitern, Tritte und Fahrgerüste eine Person mit abgeschlossener Ausbildung und Berufserfahrung ist,

der befähigten Person Mängelmitteilungen umgehend mitgeteilt und ggf. Ersatzteile beschafft werden,

bei einer Belaghöhe von mehr als 2 m ein innen liegender Aufstieg angebracht wird,

Absturzsicherungen nur an den Gerüstteilen fehlen, an denen Wände oder andere Einrichtungen einen Absturz verhindern,

Sicherungselemente (z. B. Schrauben o. Ä. Kleinteile) mit einer Kette am Gerüst befestigt sind, damit diese nicht verloren gehen können,

das Gerüst nur in Längsrichtung oder über Eck (niemals quer!) verfahren wird und vor dem Verfahren lose Teile (z. B. Materialien, Werkzeuge etc.) gegen ein Herabfallen gesichert werden,

niemals von der Außenseite auf das Gerüst hinaufgeklettert wird (sondern zum Aufstieg ausschließlich die innen liegende Leiter verwendet wird),

die Fahrgerüste bei einem aufkommendem Sturm (ab Windstärke 6) und nach Beendigung der Arbeiten gegen Umsturz gesichert werden,

keine Überbrückungen zwischen Fahrgerüst und Gebäuden o. Ä. vorgenommen werden,

das Anbringen von Hebezeugen (z. B. Flaschenzug) verboten ist – sofern es die Verwendungsanleitung des Fahrgerüsts nicht ausdrücklich zulässt.

Kontrollen und regelmäßige Prüfungen

Bei Fahrgerüsten richtet sich der Zeitabstand zwischen den wiederkehrenden Prüfungen nach der Nutzungshäufigkeit bzw. der Beanspruchung der einzelnen Aufstiege. Fahrgerüste werden auf den Gebrauchszustand und das Alter folgender Bestandteile überprüft: Aufsteckrahmen, Fahrbalken/Ausleger, Verschlüsse, Streben, Lenkrollen, Geländer, Kennzeichnung, Antrittsbügel, Plattform, Bordbretter, Klaue (Sach- und Funktionsprüfung).

linkArbeiten auf fahrbaren Hubarbeitsbühnen

einer fahrbaren Hubarbeitsbühne sind die jeweiligen Unterlagen (Betriebsanleitung, Prüfprotokolle) zu begutachten sowie eine Sicht- und Funktionsprüfung gemäß Betriebsanleitung durchzuführen. Die Abstützungen an der FHAB sind nach den Angaben der Herstellfirma auszufahren. Der Fahrweg sollte vorab auf Unebenheiten, Löcher, Hindernisse, Kanäle, Schächte etc. kontrolliert werden. Gegenseitige Gefährdungen sind auszuschließen und gefährdete Arbeitsbereiche abzusperren.

Während des Einsatzes einer fahrbaren Hubarbeitsbühne müssen die Einsatzbeschränkungen laut Betriebsanleitung beachtet werden. Die zulässige Personenzahl und Zuladung sind einzuhalten. Es dürfen keine Lasten an die Hubarbeitsbühne angehängt werden. Lose Teile sind gegen ein Herabfallen zu sichern, großflächige Teile sollten nicht transportiert werden. FHAB mit angehobenem Arbeitskorb müssen langsam auf einen ebenen, tragfähigen und hindernisfreien Untergrund verfahren werden. Unnötige Schwingbewegungen sollten verhindert werden. Bei höheren Windgeschwindigkeiten (i. d. R. 12 m/s) und Gewitter ist der Betrieb einzustellen (siehe Betriebsanleitung). Der Arbeitskorb darf in angehobener Stellung nicht verlassen und die Konstruktionsteile sowie Geländer nicht überstiegen werden. Auf allen Auslegerbühnen ist wegen des Peitscheneffekts eine PSA gegen Absturz als Rückhaltesystem zu benutzen. Der Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen ist einzuhalten. Wenn an unter Spannung stehenden Teilen gearbeitet werden soll, sind isolierte Bühnen zu benutzen.

Nach dem Einsatz einer fahrbaren Hubarbeitsbühne ist diese wieder in Transportstellung zu bringen und gegen ein Wegrollen zu sichern. Die arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung ist vor und nach jedem Einsatz vorzunehmen. Zudem muss die FHAB mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden. Nach Unfällen oder Veränderungen an der Konstruktion ist ebenfalls eine außerordentliche Prüfung durch eine befähigte Person (Sachverständige/r) vorzunehmen.

Beim Einsatz von fahrbaren Hubarbeitsbühnen ist stets sicherzustellen, dass

geeignete Hubarbeitsbühnen ausgewählt wurden (Arbeitshöhe, Reichweite, Untergrund etc.),

geeignete Bedienpersonen ausgewählt, schriftlich beauftragt und maschinenbezogen eingewiesen wurden,

eine Gefährdungsbeurteilung, eine Betriebsanweisung und ein Rettungskonzept erstellt wurden,

Beschäftigte mindestens jährlich (oder vor jeder neuen Arbeitsaufgabe) zu den besonderen Gefährdungen unterwiesen werden,

arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchungen veranlasst werden (z. B. nach DGUV Information 240-410 und/oder DGUV Information 240-250) – falls erforderlich,

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz zur Verfügung gestellt wird – falls erforderlich,

regelmäßige Prüfungen veranlasst werden.