Autorenverzeichnis

Biere, Benjamin

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Krebühl Biere Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.

Brune, Jan-Philipp

Rechtsanwalt, KLIEMT.Arbeitsrecht, München

Dahl, Holger

Einigungsstellenvorsitzender, Holger Dahl Konfliktmanagement GmbH, Königstein

Dreyer, Dr. Martin

Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ)

Faber, Dr. Ulrich

Rechtsanwalt, CHRONOS Agentur, Berlin/Bochum

Fink, Martin

Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, BEITEN BURKHARDT, München

Giese, Katja, LL.M. (UConn)

Partnerin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Attorney-at-Law (NY), KLIEMT. Arbeitsrecht, München

Göpfert, Dr. Burkard, LL.M. (Columbia)

Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, KLIEMT.Arbeitsrecht, München

Handrup, Dr. Moritz

Partner, Rechtsanwalt, BEITEN BURKHARDT, Frankfurt a.M.

Helm, Dr. Rüdiger, LL.M. (Cape Town)

Rechtsanwalt, huber.mücke.helm, München/Kapstadt

Hoffmann-Remy, Dr. Till

Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, KLIEMT.Arbeitsrecht, Frankfurt a.M.

Krebühl, Peter

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Krebühl Biere Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.

Meyer, Heinrich

Partner, Rechtsanwalt, BEITEN BURKHARDT, Frankfurt a.M.

Meyer, Dr. Michael

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dr. Meyer Fachanwälte, Neu-Isenburg

Reinhard, Dr. Barbara

Partnerin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, KLIEMT.Arbeitsrecht, Frankfurt a.M.

Scheicht, Katrin

Partnerin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Pusch Wahlig Workplace Law, München

Schmid, Dr. Erik

Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, BEITEN BURKHARDT, München

Schotter, Ass. iur. Annika

Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei KLIEMT. Arbeitsrecht, München

Schulze, Maik

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Leifeld Niechoj Scholten LNS – Rechtsanwälte, Bochum

Stück, Volker

Rechtsanwalt, Lead Expert Arbeitsrecht und Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

andere Ansicht

ABR

Aktenzeichen für Rechtsbeschwerdeverfahren

AG

Aktiengesellschaft

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AiB

Arbeitsrecht im Betrieb (Zeitschrift)

AktG

Aktengesetz

a.M.

am Main

AP

Arbeitsrechtliche Praxis (Entscheidungssammlung)

AuR

Arbeit und Recht (Zeitschrift)

ArbG

Arbeitsgericht

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

ArbR-Aktuell

Arbeitsrecht Aktuell

ArbR.-HB

Arbeitsrechtshandbuch (Schaub)

Art.

Artikel

AuA

Arbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift)

Aufl.

Auflage

AZR

Aktenzeichen für Revisionsverfahren

BAG

Bundesarbeitsgericht

BAGE

Sammlung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts

BB

Betriebs-Berater (Zeitschrift)

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BeckOK ArbR

Beck’scher Online-Kommentar Arbeitsrecht (hrsg. von Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching)

BeckRS

Beck-Rechtsprechung

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen

bspw.

beispielsweise

BT-Drs.

Bundestags-Drucksache

Ca

Aktenzteichen Klagen in erstinstanzlichen Arbeitssachen

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

d.h.

das heißt

DSGVO

Datenschutz-Grundverordnung

DStR

Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)

EFZG

Entgeltfortzahlungsgesetz

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

ErfK

Erfurter Kommentar (hrsg. von Müller-Glöge/Preis/Schmidt)

EUR

Euro

ff.

fortfolgende

FS

Festschrift

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz

GK-BetrVG

Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz

GS

Großer Senat

HGB

Handelsgesetzbuch

Hs.

Halbsatz

IfSG

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

i.S.d.

im Sine des

i.V.m.

in Verbindung mit

KSchG

Kündigungsschutzgesetz

Kug

Kurzarbeitsgeld

LAG

Landesarbeitsgericht

MAH

Münchner Anwaltshandbuch Arbeitsrecht

m.a.W.

mit anderen Worten

m.E.

meines Erachtens

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

NK-ArbR

Nomos-Kommentar Arbeitsrecht (hrsg. von Boecken/Düwell/Diller/Hanau)

NJOZ

Neue Juristische Online-Zeitschrift

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

Nr.

Nummer

o.ä.

oder ähnliches

OLG

Oberlandesgericht

RdA

Recht der Arbeit (Zeitschrift)

Rn.

Randnummer

S.

Seite

sog.

sogenannte

St. Rspr.

ständige Rechtsprechung

TaBV

Aktenzeichen für Beschwerden in Beschlussverfahren

TVG

Tarifvertragsgesetz

u.a.

unter anderem

vgl.

vergleiche

Ws

Aktenzeichen des Oberlandesgerichts für Beschwerden in Strafsachen und Bußgeldsachen

z.B.

zum Beispiel

ZPO

Zivilprozessordnung

zust.

zustimmend

IX. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie

32

Vorübergehende Betriebsschließungen und Kurzarbeit belasten sowohl Unternehmen als auch eine Vielzahl von privaten Haushalten. Um die wirtschaftlichen Folgen dieser Krise abzumildern, hat der Gesetzgeber kurzer Hand die Insolvenzantragsfristen für einige Monate ausgesetzt und Verbrauchern und Kleinstunternehmen zeitlich begrenzte Leistungsverweigerungsrechte eingeräumt. Kapitel 13 stellt kurz die wesentlichen Gesetzesänderungen dar und erklärt, unter welchen Voraussetzungen die Betroffenen davon Gebrauch machen können.

33

Das abschließende Kapitel 14 widmen die Herausgeber einer Abschlussbetrachtung. Wie wünschen aber schon an dieser Stelle Ihnen und uns, dass wir alle diese Zeiten gesund überstehen und bald zur viel gescholtenen „Normalität“ zurückkehren können.

Abschnitt 1 – Perspektive Betriebsrat

1

Bereits in der letzten Wirtschaftskrise 2009 war Deutschland weltweit für sein Krisenmanagement insbesondere durch die Kurzarbeit geachtet. Mit den Mitbestimmungsregelungen zur Kurzarbeit konnte ein erheblicher Beitrag dafür geleistet werden, dass Deutschland wie kaum ein anderes Land die Krise bewältigte und wichtige Grundlagen für Wirtschaftswachstum nach dem Krisenzeitraum legte. Die Autoren beraten Betriebsräte und Arbeitnehmer in der aktuellen Ausnahmesituation und erläutern die Grundzüge der Kurzarbeit. Sie erklären, worauf Betriebsrat und Mitarbeiter zu achten haben.

IV. Besondere Konstellationen im Rahmen der Kurzarbeit

74

Schließlich sollen noch einige besondere Konstellationen betrachtet werden, die in der betrieblichen Praxis oft für Kopfzerbrechen sorgen.

1. Kurzarbeit und Krankheit (§ 98 SGB III)

75

Für den Fall der Erkrankung während der Kurzarbeit gilt es, eine besondere Regelung zu beachten. Es werden zwei Kategorien unterschieden:

76

Eine Variante ist, dass die Erkrankung vor dem Beginn des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld eingetreten ist. Besteht der Anspruch auf Entgeltzahlung weiter, dann gilt bei dem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die Zeit der Arbeit eine normale Entgeltfortzahlung für die Arbeitszeitstunden (§ 4 Abs. 3 EFZG) und für die Zeit des Arbeitsausfalles die Zahlung von Krankengeld gemäß § 47b Abs. 4 SGB V in Höhe des Kurzarbeitergeldes.38 Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgelaufen oder bestand dieser von Anfang an nicht, dann gilt für die Zeit der Arbeit das Gleiche wie für die Zeit des Arbeitsausfalls. Das bedeutet, dass das normale Krankengeld gemäß § 47 SGB V auf der Basis des Regelentgeltes vor der Erkrankung gezahlt wird.39

77

Die andere Variante betrifft den Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn die Erkrankung mit der Arbeitsunfähigkeit am Tag des Beginns oder während der Dauer des Kurzarbeitsanspruchs eingetreten ist.40 Wenn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung weiterhin besteht, gilt für die Zeit der Arbeit die normale Entgeltfortzahlung für die Arbeitsstunden (§ 4 Abs. 3 EFZG) und für die Zeit des Arbeitsausfalles der Anspruch des Kurzarbeitergeldes (§ 98 Abs. 2 SGB III). Besteht hingegen der Anspruch auf Entgeltfortzahlung von Anfang an nicht oder ist dieser ausgelaufen, gilt für die Zeit der Arbeit wie für die Zeit des Arbeitsausfalles, dass der Krankengeldanspruch gemäß § 47b Abs. 3 SGB V auf Basis des Regelentgelts vor der Erkrankung berechnet wird bzw. besteht.41

2. Absonderung von Arbeitnehmern in Quarantäne

78

Für den Fall der Absonderung von Arbeitnehmern in Quarantäne gibt es keine Regelung in §§ 95 ff. SGB III. Wenn die Quarantäne behördlich angeordnet worden ist, besteht ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 IfSG. Als Verdienstausfall gilt gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge zusteht (Netto-Arbeitsgeld). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht an der Arbeitsleistung wegen der Anordnung der Quarantäne verhindert gewesen wäre.

3. Urlaub

79

Bei der Einführung von Kurzarbeit während des Urlaubs gilt kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern auf Urlaubsentgelt. Dies folgt aus dem Gedanken des § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB III.42 Das Urlaubsentgelt entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn und damit vor Beginn des Kurzarbeitergelds. Wenn der Urlaub nach der Einführung von Kurzarbeit genommen wird, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern auf Urlaubsentgelt. Verdienstverkürzungen wegen der Kurzarbeit bleiben bei der Berechnung des Urlaubsentgelts grundsätzlich außer Betracht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).43

VIII. Muster

73

Wie dargestellt, sind an die arbeitsrechtlichen Grundlagen teilweise recht hohe Anforderungen zu stellen. Einige Muster finden sich bereits im Text zu den jeweiligen Themen. Nachfolgend weitere Muster zur Orientierung, die selbstverständlich – wie bei Mustern üblich – nur Kompass-Funktion haben.

1. Muster: Betriebsvereinbarung

Muster für eine Betriebsvereinbarung Kurzarbeit finden sich in verschiedenen Hand- und Formularbüchern.125

Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit in der Corona-Pandemie zur Abmilderung bzw. als Reaktion auf die Unwägbarkeiten und Auswirkungen von Covid-19

Zwischen

der ...... GmbH

– nachfolgend Arbeitgeber genannt –

und

dem Betriebsrat der ...... GmbH

– nachfolgend Betriebsrat genannt –

wird die nachfolgende Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit geschlossen.

Präambel

Aufgrund der Corona-Pandemie muss der Betrieb weitgehend eingestellt werden, weil – keine Werkstoffe mehr geliefert werden/ – die Lieferketten abgebrochen sind/ – der Warenabsatz eingebrochen ist/ – die Betriebsstätte behördlich geschlossen wurde/ – nur noch von 9.00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein darf/ – 95 % unserer Flüge gestrichen wurden/ – usw. Wie lange das so bleibt, kann derzeit niemand absehen, wir sind alle sehr verunsichert. Der Gesetzgeber hat bereits durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020, Bundesgesetzblatt Teil I G 5702 Nr. 121 reagiert und die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung die Anforderungen an den Bezug von Kurzarbeitergeld zu lockern. Wir müssen hiervon Gebrauch machen, um den Fortbestand des Betriebes zu sichern und um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Gleichzeitig schützen wir damit unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Deswegen haben der Betriebsrat und das Unternehmen folgende Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit in der Corona-Pandemie abgeschlossen. Wir bitten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um Verständnis.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Betriebsvereinbarung gilt räumlich für den Betrieb ......

(2) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme von

§ 2 Einführung der Kurzarbeit

(1) Kurzarbeit wird in folgenden Abteilungen/in der gesamten Produktion eingeführt:

(2) Von der Kurzarbeit ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge der Kurzarbeit keinen Entgeltausfall haben.

§ 3 Beginn der Kurzarbeit

Die Kurzarbeit beginnt frühestens am 19. März 2020 und endet voraussichtlich am

….

Alternativ: für jede Abteilung gesondert126

§ 4 Umfang und Lage der Kurzarbeit

Der Umfang der Kurzarbeit ist je nach Abteilung wie folgt:

1. Abteilung a)

In Abteilung a) ist Kurzarbeit 0.

2. Abteilung b)

In Abteilung b) wird die Wochenarbeitszeit eines/einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers/in von 40 Stunden auf 15 Stunden verringert und gleichmäßig auf die Wochentage Dienstag bis Donnerstag verteilt. Montag und Freitag sind arbeitsfrei.

oder

Die Lage der Kurzarbeit richtet sich nach den betrieblichen Bestimmungen zur Lage der Arbeitszeit wie bisher.

3. Abteilung c)

In der Abteilung c) wird die Wochenarbeitszeit eines/einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers/in von 40 Stunden auf 20 Stunden verringert und wie folgt verteilt:

oder

Die Lage der Kurzarbeit richtet sich nach den betrieblichen Bestimmungen zur Lage der Arbeitszeit wie bisher.

4. Dokumentation

Jeder Arbeitnehmer, der von Kurzarbeit betroffen ist, dokumentiert die tatsächlich erbrachte reduzierte Arbeitszeit (ohne Pausen) auf dem Formular „Nachweis KUG“. Das Formular ist von dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten zu unterzeichnen und bis zum 3. Werktag des Folgemonats zu senden.

§ 5 Überstunden

Während der Dauer der Kurzarbeit ist die Leistung von Überstunden ausgeschlossen. Mehrarbeitsstunden in dringenden Ausnahmefällen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates. Angefallene Mehrarbeitsstunden sind umgehend noch im gleichen Monat durch Freizeitgewährung wieder auszugleichen.

§ 6 Anzeige der Kurzarbeit

Der Arbeitgeber zeigt unverzüglich nach Abschluss dieser Betriebsvereinbarung bei der Agentur für Arbeit den erheblichen Arbeitsausfall gem. § 99 SGB III an. Der Betriebsrat wird dem Arbeitgeber eine Stellungnahme zur Verfügung stellen, in der dargestellt wird, dass der Arbeitsausfall infolge der Corona-Pandemie unvermeidbar ist und dass alle Möglichkeiten, den Arbeitsausfall zu vermeiden, insbesondere die Abwicklung von Resturlaub, Betriebsurlaub, Reduzierung von Arbeitszeitkonten etc., ausgeschöpft sind. Der Arbeitgeber stellt bei der zuständigen Agentur für Arbeit den Leistungsantrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für die nach dieser Betriebsvereinbarung von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer/innen. Der Arbeitgeber wird das Kurzarbeitergeld errechnen und an die Arbeitnehmer/innen auszahlen, sobald er die Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten hat.

§ 7 Überstunden

Für Arbeitnehmer/innen, die in Kurzarbeit beschäftigt werden, dürfen Überstunden nur in dringenden Ausnahmefällen angeordnet werden. Die Anordnung bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Betriebsrates. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß § 87 BetrVG bleiben im Übrigen unberührt.

§ 8 Betriebsbedingte Kündigungen

Während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung werden betriebsbedingte Kündigungen nur mit Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 102 Abs. 6 BetrVG ausgesprochen. Der Beschäftigungsschutz gilt nicht bei betriebsbedingten Änderungskündigungen sowie Entlassungen aufgrund von Betriebsänderungen oder im Wege einer Massenentlassung.

§ 9 Änderung und Beendigung der Kurzarbeit

Änderungen der Dauer der Kurzarbeit oder anderer Inhalte dieser Betriebsvereinbarung sind nur einvernehmlich mit dem Betriebsrat möglich. Geschäftsgrundlage für die Kurzarbeit ist ausschließlich die Corona-Pandemie.

§ 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf der aufgrund des Ermächtigungsgesetzes erlassenen Verordnungen.

Gegebenenfalls kann (zusätzlich) eine Aufstockung vereinbart werden. Diese hätte folgenden Wortlaut:127

§ 11 Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

Um die für die Arbeitnehmer/innen finanziell nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern, stockt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmern/innen mit einem Zuschuss zum Kurzarbeitergeld auf.

Das Kurzarbeitergeld wird auf 80 % der Nettoentgeltdifferenz im Sinne der §§ 105, 106 SGB III aufgestockt. Die Aufstockung beträgt bei Arbeitnehmern/innen, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, folglich 13 % und im Übrigen 20 % der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz gemäß § 106 Abs. 1 S. 1 SGB III.

Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit dem Kurzarbeitergeld ausgezahlt.

2. Muster: Arbeitsvertrag

Ergänzung zum Arbeitsvertrag über Kurzarbeit in der Corona-Pandemie zur Abmilderung bzw. als Reaktion auf die Unwägbarkeiten und Auswirkungen von Covid-19

Zwischen

der ...... GmbH

– nachfolgend Arbeitgeber genannt –

und

Frau…/Herrn …

– nachfolgend Arbeitnehmer genannt –

wird die nachfolgende Änderung zum Arbeitsvertrag vom ...... über Kurzarbeit geschlossen.

§ 1 Einführung der Kurzarbeit

Frau … / Herr … arbeitet in unserem Ladengeschäft im Neu-Isenburg-Zentrum in 63263 Neu-Isenburg. Das Geschäft wurde infolge der Corona-Pandemie geschlossen, weil es nur noch ganz wenige Kundinnen und Kunden aufsuchen. Der Umsatz ist praktisch vollständig eingebrochen. In anderen Geschäften können wir Frau … / Herrn … nicht beschäftigen, weil wir diese aus dem gleichen Grunde geschlossen haben.

Deswegen führen wir hiermit mit dem Tage der Unterzeichnung der Vereinbarung für zunächst 9 Monate Kurzarbeit 0 ein/reduzieren die Arbeitszeit des Arbeitnehmers von wöchentlich 40 Stunden auf 10 Stunden.

§ 2 Urlaub

Frau … / Herr … hat noch 5 Tage Urlaub aus 2019. Der Urlaub wird einvernehmlich in der Zeit von heute (23. März 2020) bis zum 27. März 2020 genommen.

In 2020 hat Frau … /Herr … bislang 5 Tage Urlaub erworben. Dieser Urlaub wird einvernehmlich in der Zeit vom 30. März 2020 bis zum 3. April 2020 genommen.

§ 3 Arbeitszeitguthaben

Arbeitszeitguthaben besteht nicht.

§ 4 Lage der Kurzarbeit (falls nicht Kurzarbeit 0)

Die konkrete Lage der Arbeitszeit ist dem Dienstplan zu entnehmen, der mit dem zuständigen Vorgesetzten wie gewohnt abzustimmen ist. Die Kurzarbeit soll so durchgeführt werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer so weit wie möglich ganze freie Tage haben.

§ 5 Antrag auf Kurzarbeitergeld

Den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen wir umgehend mit Abschluss dieser Vereinbarung.

Neu-Isenburg, den

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

3. Muster: Urlaub und Arbeitszeitguthaben

Sehr geehrte …, sehr geehrter …,

Ihr Arbeitszeitguthaben beträgt 38 Stunden. Wir stellen Sie unter Anrechnung dieses Guthabens gegen Fortzahlung der Vergütung vom 23. März 2020 bis zum 27. März 2020 unwiderruflich von der Arbeitsleistung frei.

Ferner erteilen wir Ihnen hiermit beginnend mit dem 30. März 2020 bis zum 3. April 2020 Ihren Urlaub 2019 in Höhe von noch 5 Tagen.

Mit freundlichen Grüßen

4. Muster: Änderungskündigung

Sehr geehrte …, sehr geehrter …,

leider sehen wir uns aus Ihnen bekannten Gründen gezwungen, hiermit eine fristlose Änderungskündigung im Hinblick auf die mit Ihnen vertraglich vereinbarte Arbeitszeit wie folgt auszusprechen:

§ 4 Ihres Arbeitsvertrags, wonach Sie 38 Stunden in der Woche für uns arbeiten, wird fristlos gekündigt.

Wie bieten Ihnen stattdessen unter Fortsetzung des Arbeitsvertrags im Übrigen den Abschluss folgender Vereinbarung über Kurzarbeitergeld an (gem. Muster 2, Urlaub anpassen).

VIII. Mitbestimmung des Betriebsrats

47

Selbst bei einer individuellen Vereinbarung über Homeoffice und mobiles Arbeiten kann die Mitbestimmung des Betriebsrats unter verschiedenen Aspekten betroffen sein. Die grundsätzliche Entscheidung des Arbeitgebers, ob er die Möglichkeit des Homeoffice oder mobilen Arbeitens eröffnen möchte oder nicht, ist allerdings mitbestimmungsfrei.

48

In der Planungsphase des Homeoffice-Arbeitsplatzes stehen dem Betriebsrat im Wesentlichen Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrechte gemäß §§ 80 Abs. 2, 90 Abs. 1 Nr. 4, 92 und 92a BetrVG zu.

49

Bezogen auf die einzelnen betroffenen Arbeitnehmer kommt eine Mitbestimmung in der Phase der Einführung und Durchführung und Beendigung der Homeoffice-Arbeit nach § 99 BetrVG in Betracht. Des Weiteren können bei einem mobilen Arbeiten verschiedene Tatbestände des § 87 BetrVG (Arbeitszeit, Vergütung, technische Einrichtungen) wie auch der Tatbestand einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG betroffen sein.

1. Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG

50

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dann, wenn Maßnahmen zur Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer getroffen werden (sog. Ordnungsverhalten). Hierunter werden diejenigen Verhaltensregelungen und Maßnahmen verstanden, die dazu dienen, das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb zu beeinflussen und zu koordinieren. Hiervon abzugrenzen ist das mitbestimmungsfreie Arbeits- und Leistungsverhalten, das alle Regeln und Weisungen umfasst, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind.18 Der Tatbestand ist daher nicht einschlägig, sofern es zu konkreten Regelungen zu Arbeitszeiten, Arbeitseinsätzen etc. kommt.

51

Die klassischen Mitbestimmungstatbestände zur Regelung der Arbeitszeit sind in § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG erfasst. Danach sind sowohl die allgemeinen Bestimmungen zur Festlegung von Arbeitszeit, also z.B. die Festlegung von Schichtzeiten, von Gleitzeitmodellen, von Kernarbeitszeiten etc., auch konkrete Verkürzungen oder Verlängerungen der Arbeitszeit, insbesondere in Form von Kurz- oder Mehrarbeit, jeweils mitbestimmungspflichtig. Sofern daher im Zusammenhang mit einem Homeoffice-Einsatz oder beim mobilen Arbeiten spezielle Regelungen zur Arbeitszeit eingehalten werden sollen, bedarf es insoweit einer Einigung mit dem Betriebsrat.

52

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG darf der Betriebsrat mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber „technische Einrichtungen“ einführt oder anwendet, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Hierunter fallen alle optischen, mechanischen, akustischen oder elektronischen Geräte, mit deren Hilfe Arbeitnehmerdaten technisch aufgenommen, übermittelt oder ausgewertet werden können.19 Dies erfasst auch sämtliche Software, die im Betrieb eingesetzt wird.20 Dabei reicht es bereits aus, dass die technischen Einrichtungen geeignet sind, die Arbeitnehmer zu kontrollieren.21 Es ist nicht erforderlich, dass die technische Einrichtung zur Überwachung dient oder zu diesem Zweck eingesetzt wird.

53

Das Mitbestimmungsrecht besteht nicht nur bei der erstmaligen Einführung, sondern auch, wenn die technische Einrichtung verändert oder ergänzt wird. Dies ist gerade bei den ebenfalls erfassten Software-Programmen häufig der Fall. Werden die Mitbestimmungsrechte nicht ausreichend beachtet, kann der Betriebsrat den Einsatz der technischen Einrichtungen gerichtlich untersagen lassen. Allerdings ist im Einzelfall (und der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung) sehr klar eine Grenze der Mitbestimmung dort zu ziehen, wo es nicht mehr um Fragen der Leistungs- und Verhaltenskontrolle, sondern die allgemeine Ausgestaltung des Datenschutzes geht. Sofern der Arbeitgeber in bestimmten Bereichen z.B. gänzlich auf eine Verwendung der Daten zum Zwecke einer Kontrolle verzichtet, ist die Mitbestimmung „verbraucht“ und bedarf es keiner weiteren Diskussionen über den Datenschutz und seiner Ausgestaltung.

54

Schließlich kommt auch eine Mitbestimmung über § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Betracht. Dieser Tatbestand gewährt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Umsetzung der Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (durch innerbetriebliche kollektive Regelungen sowie technische und organisatorische Maßnahmen) unter der Voraussetzung, dass dem Arbeitgeber hierbei eigene Regelungsspielräume verbleiben. Insoweit ergibt sich aus der Formulierung „im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“ eine Begrenzung des Mitbestimmungsrechts, die über den „normalen“ Gesetzesvorbehalt nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG hinausgeht. Zum einen gilt das Mitbestimmungsrecht nur, soweit Rahmenvorschriften des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes bestehen, die die zu treffenden Maßnahmen nicht selbst detailliert beschreiben, sondern dem Arbeitgeber lediglich ein zu erreichendes Schutzziel vorgeben und ihm einen Ermessensspielraum einräumen, innerhalb dessen der geeignete Weg zum Erreichen des Ziels nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgewählt werden kann.22 Zum anderen folgt aus der Formulierung „im Rahmen“, dass sich die obligatorische Mitbestimmung nach Nr. 7 auf die Konkretisierung, nicht aber auf die Anhebung des Schutzniveaus der Rahmenvorschriften erstreckt.23 Dieser Mitbestimmungstatbestand mag im Zusammenhang mit betrieblicher IT nicht unmittelbar und zwingend relevant sein, kann jedoch mittelbar – etwa über die IT-Ergonomie – Anpassungen und Regelungen erfordern.

2. Einzelfälle § 99 BetrVG

55

Darüber hinaus kommt eine Beteiligung des Betriebsrats auch in personellen Einzelfällen in Betracht. Hier greifen insbesondere die Mitbestimmungstatbestände der §§ 99, 102 BetrVG.

56

Wird ein Arbeitnehmer länger als nur vorübergehend ins Homeoffice versetzt oder aus dem Homeoffice zurückgeholt, geht dies mit einer wesentlichen Änderung des Arbeitsortes und einer Veränderung des betrieblichen Umfelds einher. Entsprechend greift i.d.R. der Mitbestimmungstatbestand der Versetzung (§§ 95, 99 BetrVG). Ob dieser Tatbestand auch im Fall der Einführung des „nur“ mobilen Arbeitens greift, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. So ist insbesondere entscheidend, inwiefern sich z.B. eine Teamzugehörigkeit, das Arbeitsumfeld und die Art des Arbeitens wesentlich oder eher unwesentlich verändern.

57

Sofern Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung oder dem Entzug eines Homeoffice mit Eingriffen in den Arbeitsvertrag einhergehen, kann es notwendig sein, mit einer Änderungskündigung zu agieren. In diesem Fall greift der Tatbestand der §§ 102, 103 BetrVG zur Beteiligung bei Kündigungen.

3. Durchführung der Mitbestimmung

58

Auf die Mitbestimmung des Betriebsrats kann nur in Notfällen verzichtet werden, also in solchen Fällen, in denen eine konkrete unmittelbar drohende Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmer besteht. Ob ein solcher Notfall vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls – auch hier gilt: Die bloße Sorge, sich aufgrund eines allgemeinen Ansteckungsrisikos mit dem Corona-Virus zu infizieren, reicht für die Begründung eines Notfalls nicht aus. Hingegen dürften bei Vorliegen von bestätigten Corona-Infektionen oder begründeten Verdachtsfällen im Betrieb unmittelbare Schutzmaßnahmen auch ohne Beteiligung des Betriebsrats zulässig sein.

59

Auch wenn Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eilig sind, sollte von Arbeitgeberseite zumindest versucht werden, den Betriebsrat einzubinden, der vor dem Hintergrund des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit auch zu einer schnellen „Mitarbeit“ verpflichtet ist. Darüber hinaus liegt es nahe, die Corona-Thematik zu nutzen, um mit Blick auf das grundsätzlich bestehende Risiko und z.B. auch regelmäßig auftretende jährliche Grippewellen einmal grundsätzlich zu prüfen, ob gegebenenfalls ein „Pandemieplan“ oder vergleichbare allgemeine Regelungen in einer Betriebsvereinbarung verankert werden. So kann auch auf zukünftige Epidemie-/Pandemiefälle flexibel reagiert werden.

60

Da in einem Krisenfall der Betriebsrat typischerweise zu schnellen und angemessenen Maßnahmen seine Zustimmung geben wird, liegt es nahe, bei Maßnahmen mit personellen Auswirkungen jeweils Betriebsvereinbarungen mit Listenanhörungen im Sinne des § 99 BetrVG zu verbinden. Dies schließt spätere Diskussionen über die betriebsverfassungsrechtliche Wirksamkeit der Maßnahme aus und nimmt Arbeitnehmern die Möglichkeit, die mobile Arbeit zu verweigern.

4. Zuständigkeitsfragen

61

Hat ein Unternehmen nur einen Betrieb, so übt dessen Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht aus. Ist hingegen bei mehreren Betrieben ein Gesamtbetriebsrat oder innerhalb einer Unternehmensgruppe ein Konzernbetriebsrat gebildet, so stellt sich die Frage nach dem zuständigen Organ für Mitbestimmung in „pandemierelevanten“ Fragen.

62

Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG insbesondere zuständig für Angelegenheiten des Unternehmens, die nicht auf betrieblicher Ebene geregelt werden können. Entsprechendes gilt für den Konzernbetriebsrat, dessen Zuständigkeit sich aus § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergibt. Primär jedoch ist stets der Einzelbetriebsrat zuständig. Maßgeblich für eine Zuständigkeitsübertragung ist, dass ein zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung gegeben ist.24 Nicht ausreichend ist es, dass die Regelung durch den Gesamt- oder gar Konzernbetriebsrat bloß zweckmäßig wäre.25 Es kommt deshalb für die Abgrenzung der Zuständigkeiten darauf an, inwieweit eine einheitliche Steuerung – insbesondere technisch – notwendig ist. Bringt der Konzern z.B. innerhalb einer Matrixstruktur gesellschaftsübergreifend ein einheitliches Einsatztool zum Einsatz, bedarf es aus technischen Gründen auch einer einheitlichen Ausgestaltung der technischen Plattform, der Zugriffsrechte und der Ausgestaltungsmerkmale – zuständig ist daher der Konzernbetriebsrat.

63

Die pandemiebedingte Einführung eines mobilen Arbeitens kann diese Zuständigkeitsregelungen nicht durchbrechen. Der bloße Wunsch nach einer schnellen, einheitlichen Lösung oder die Zweckmäßigkeit einer Beteiligung z.B. des Konzernbetriebsrats begründen noch nicht dessen Zuständigkeit. Daher kann zwar die Anpassung eines auf Konzernebene eingeführten Tools, um pandemiebedingten Anforderungen zu genügen, oder die Flexibilisierung eines dahinterliegenden Prozesses in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen. Geht es hingegen schlicht darum, dass mobiles Arbeiten ermöglicht werden soll, wird regelmäßig der örtliche Betriebsrat zuständig sein.

V. Fazit

59

Die Instrumente der Arbeitszeitgestaltung können dazu beitragen, die Herausforderungen der Pandemie für Arbeitgeber und Arbeitnehmer leichter zu bewerkstelligen. Welche Lösungen dazu am besten geeignet sind, richtet sich nach Branche, Größe des Unternehmens, Aufgabenbereich der Arbeitnehmer und Einsatzort. Die bestehenden Regelungen in Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und Arbeitsverträgen sollten geprüft und, wenn erforderlich, die geltenden Regelungen zur Arbeitszeit ggf. im Rahmen der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes und unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte angepasst werden. Wie aufgezeigt sind dabei kreative Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, um den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Hinblick auf die Arbeitszeit Rechnung zu tragen.

VI. Überblick

59

Quarantäne und Entgeltfortzahlung

Anspruchsgrundlage

§ 611a BGB

§ 3 EFZG

§ 616 I BGB

Leistung

Arbeitsentgelt

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Lohnfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung

Voraussetzung

Vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung

Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Vorübergehende Verhinderung (bei Kinderbetreuung max. zehn Tage); Verhinderung wegen Erfüllung von Betreuungspflichten oder anderer persönlicher Unglücksfall (z.B. Quarantäne im Ausland oder fehlende Rückreisemöglichkeit)

Dauer (und Höhe)

Unbefristet, bzw. bei befristeten Arbeitsverträgen der Befristung entsprechend

Max. sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, danach Krankengeld von der Krankenkasse nach § 47 SGB V

Dauer des Arbeitsausfalls; Höhe des üblichen Arbeitsentgelts

Schuldner

Arbeitgeber

Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen, danach Krankenkasse

Arbeitgeber

Bemerkungen

–/–

Unverzügliche Mitteilung der AU und der voraussichtlichen Dauer, § 5 EFZG; ab dem 4. Krankheitstag Attest, davor nur wenn vom AG verlangt Pandemie: telefonische Krankschreibung von bis zu sieben Tagen möglich

Arbeits- und tarifvertraglich abdingbar

Leistung

Staatliche Entschädigung

Staatliche Entschädigung bei kollidierender Betreuungspflicht

Vergütungsanspruch entfällt mangels erbrachter Arbeitsleistung

Voraussetzung

Behördliche Anordnung von Quarantäne (§ 30 IfSG) oder beruflichen Tätigkeitsverboten (§ 31 IfSG) – evtl. auch bei behördlicher Betriebsstilllegung (§ 28 IfSG)

Betreuung eines Kindes (max. elf Jahre alt oder hilfebedürftig aufgrund einer Behinderung) außerhalb der Ferien wegen Kita- und Schulschließung ohne mögliche und zumutbare Betreuungsalternative

Ausbleiben der vom Arbeitnehmer vertraglich geschuldeten Leistung

Dauer (und Höhe)

Sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls, danach in Höhe des Krankengeldes nach § 47 SGB V

Max. sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls, monatlich max. 2.016 EUR

Dauer des Arbeitsausfalls

Schuldner

Staat (vertreten durch die zuständige Behörde), alternativ der Arbeitgeber, der vom Staat einen Vorschuss und die Erstattung verlangen kann

Staat (vertreten durch die zuständige Behörde), alternativ der Arbeitgeber, der vom Staat einen Vorschuss und die Erstattung verlangen kann

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Bemerkungen

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Vorgesehen in aktuellem Gesetzesentwurf: BT-Drs. 19/18111 v. 24.3.2020 – Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Arbeitsrechtlicher Grundsatz: „Kein Lohn ohne Arbeit“ (wenn kein anderweitiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht)

V. Fazit

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Auf der Grundlage der dargestellten arbeitsrechtlichen Regelungen ist in Zeiten der Pandemie, auch wenn es sich um herausfordernde Zeiten handelt, gewährleistet, dass die systemrelevanten Wirtschaftsbereiche ihren Beitrag leisten, um die Krisensituation zu überwinden. Sowohl für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitgeber wie auch zwischen den Betriebsparteien gilt gleichermaßen, dass es mehr denn je auf ein Miteinander ankommt.

VIII. Nach der Pandemie ist vor der Pandemie

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Am 17.3.2020 erläuterte eine Vors. Richterin am Arbeitsgericht München in einer Fortbildungsveranstaltung, dass wegen der Corona-Pandemie viele Verfahren vertagt werden. Dies gelte aber nicht für Eilverfahren, wie einstweilige Verfügungen und Verfahren auf Einsetzung der Einigungsstelle. Im nach § 87 BetrVG mitbestimmten Bereich lassen sich Mitbestimmungsverletzungen im Wege der einstweiligen Verfügung unterbinden. Das Bundesarbeitsgericht erkennt einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Betriebsrats für einseitig aufgestellte Regelungen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an.

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Das Gericht führt aus:

„Festzuhalten bleibt (…), dass § 3 ArbSchG (…) Regelungsspielräume eröffnet. (…) Die betriebsverfassungswidrige Anweisung ist (…) unwirksam (…). Die den (…) Unterlassungsanspruch tragenden Überlegungen erfordern (…) einen entsprechenden Beseitigungsanspruch, falls das mitbestimmungswidrige Verhalten bereits vollzogen ist. (…) Da die Arbeitgeberin die umstrittenen Arbeitsanweisungen bereits in das Handbuch aufgenommen hat und den Anschein einer verbindlichen Arbeitgeberweisung aufrechterhält, war sie zu verpflichten, den mitbestimmungswidrigen Zustand zu beseitigen.“47

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Häufiger wird es nicht um eine Unterlassung, sondern um das Durchsetzen von Arbeitsschutzmaßnahmen gegen untätige Arbeitgeber gehen. Da bedarf es der Einigungsstelle, um Maßnahmen durchzusetzen. Die hierzu erforderlichen Einsetzungsverfahren werden auch in Pandemiezeiten terminiert.

X. Rechtsfolgen von Datenschutzverstößen und Rechtsschutz

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Verstöße gegen den Datenschutz können folgende Rechtsfolgen haben:

V. Fazit

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Unternehmen steht für Restrukturierungen auch während der Pandemie ein arbeitsrechtlicher „Baukasten“ mit einer Vielzahl sinnvoller und bereits etablierter Hilfsmittel zur Verfügung, auf die weiterhin zurückgegriffen werden kann und die es gezielt zu nutzen und einzusetzen gilt. Insbesondere „Restrukturierung“ und „Kurzarbeit“ schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können durchaus wirkungsvoll miteinander verknüpft werden. Die weiter voranschreitende Digitalisierung und Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft im Zuge der sog. „Vierten Industriellen Revolution“ haben Unternehmen aber bereits vor der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vor teilweise erhebliche volks- und betriebswirtschaftliche Probleme gestellt, die sich während der Pandemie allenfalls verschärfen, mit Blick auf die „Zeit danach“ aber nicht grundsätzlich verändern. Selbst Unternehmen, die sich bislang nicht mit derartigen Problemen konfrontiert sahen, werden infolge der Pandemie vor massive Probleme gestellt werden, die sich nicht „über Nacht“ werden lösen lassen. Daher gilt es bereits jetzt, Restrukturierungsansätze konsequent weiter zu verfolgen; denn der „gefühlte Aufschub“ wird sich vor allem bei zeitkritischen Restrukturierungen schon sehr zeitnah in sein Gegenteil verwandeln. Dann wird auch die Frage zu beantworten sein, ob insbesondere die während der Pandemie oft kurzfristig vereinbarten oder bereits bestehenden Regelungen zum Beschäftigungsschutz vorzeitig kündbar oder zumindest einem Anspruch auf Nachverhandlung zugänglich sind.

V. Zusammenfassung

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Die Zeitarbeit ist wie andere Branchen auch von den Folgen der Pandemie auf schwerwiegende Weise betroffen. Die ohnehin bestehende Volatilität der Branche führt in dieser Situation zu plötzlichen Abmeldesituationen, die die Unternehmen vor große Probleme stellt. Es ist deshalb gut, aber auch zwingend notwendig gewesen, die Kurzarbeit für die Zeitarbeit vollständig zu öffnen. Dabei gibt es Argumente, in der Zeitarbeit wegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG das Recht auf Vereinbarung von Kurzarbeit dauerhaft zuzulassen. Zumindest dann, wenn der Arbeitgeber andernfalls zu betriebsbedingten Kündigungen berechtigt wäre, spricht viel dafür, dass es sich nicht um ein branchentypisches, sondern um ein allgemeines wirtschaftliches Problem handelt, bei dem der Sinn und Zweck der Kurzarbeit auch auf die Zeitarbeit sinnvoll angewendet werden kann. Die Befristung der Verordnungsermächtigung in § 11a AÜG ist überflüssig, weil der Verordnungsgeber nur in eng eingegrenzten Ausnahmefällen eine Verordnung erlassen kann. Die Zeitarbeitsbranche wäre also auch mit einem unbefristet gültigen § 11 AÜG nicht ohne Weiteres zur Kurzarbeit berechtigt.

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Es ist zu hoffen, und die ersten Einschätzungen aus der Branche stützen dies, dass in großem Umfang vom Kurzarbeitergeld Gebrauch gemacht wird. Betriebsbedingte Kündigungen werden demgegenüber hoffentlich in der Minderheit bleiben. Das Kündigungsschutzrecht stellt hohe Anforderungen an die Darlegung von außerbetrieblichen Kündigungsgründen (Auftragsmangel). Es bleibt abzuwarten, wie Arbeitsgerichte, sollten dort überhaupt in nennenswertem Umfang Fälle aus der Zeitarbeit zu behandeln sein, betriebsbedingte Kündigungen vor dem Hintergrund dieser von der Bundeskanzlerin als größte Herausforderung in der deutschen Nachkriegsgeschichte bezeichneten Pandemie beurteilen wird.

VI. Fazit

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Die Betriebsratsarbeit ist einem kontinuierlichen Veränderungsprozess ausgesetzt. Unternehmen stellen sich dezentraler auf. Es werden Matrixstrukturen in Konzernen unternehmensübergreifend eingeführt. Die Entscheidungsfindung der Mitbestimmung fällt im Rahmen der Globalisierung trotzdem bisweilen eher starr aus. Und dies obwohl zügigere und flexiblere Handhabungen nicht nur von der Arbeitgeberseite (zu Recht) eingefordert werden, sondern solche mit dem neuesten Stand der Technik auch umsetzbar sind. Auch wenn mitunter noch offene Fragen bestehen, ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis sich die Gesetzgebung und/oder Rechtsprechung bei der Betriebsratsarbeit der Zuhilfenahme von neuer IKT öffnen wird. Der Grundstein ist mit der Einführung des § 41a EBRG gelegt. Es bleibt zu wünschen, dass dies der Beginn einer stetigen Fortentwicklung ist, um dem Betriebsrat die Ausübung seiner Rechte trotz vielschichtiger zu berücksichtigender Gesichtspunkte zu vereinfachen und zugleich die Mitbestimmung in zentralen Punkten flexibler arbeiten zu lassen. Dass es jedoch einer solchen einschneidenden Krise bedurfte, um diesen Weg zu ebnen, konnte nicht vorhergesehen werden.

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Diese Krise, dies muss nochmals betont werden, stellt sich auch als Chance dar. Der Deutsche Anwaltsverein hat einen Gesetzentwurf über ein Arbeitsrechtliches Pandemie-Bekämpfungsgesetz (kurz: APBG) erarbeitet, der dem Gesetzgeber zur Entscheidung überlassen wird. Hierbei soll u.a. das Betriebsverfassungsgesetz um einen neuen § 129 BetrVG folgenden Inhalts ergänzt werden:

„§ 129 BetrVG Zeitlich befristete Änderungen des BetrVG in Verbindung mit der Covid-19 Pandemie

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