Vorwort

Die neue Auflage berücksichtigt insbesondere die Änderungen des Bilanzrechts durch das Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Bilanzrichtlinie 2013 (BilRUG vom 17. Juli 2015) sowie neue oder geänderte Rechnungslegungsstandards. Viele Definitionen und Erläuterungen wurden aktualisiert, einige neue Stichwörter hinzugefügt und die Ausführungen zu nicht mehr relevanten Begriffen gekürzt oder gestrichen. Wie in der Vorauflage wurden im Interesse einer geschlossenen Darstellung und umfassenden Erläuterung der Stichwörter textliche Überschneidungen bewusst in Kauf genommen. Im Übrigen wird jeweils auf verwandte oder zusätzlich relevante Stichwörter verwiesen.

Hamburg, im September 2015

Eberhard Scheffler

Abkürzungsverzeichnis

a. A.

anderer Ansicht

Abb.

Abbildung

Abs.

Absatz

a. F.

alter Fassung

AfA

Absetzung für Abnutzung

AG

Aktiengesellschaft

AktG

Aktiengesetz

AO

Abgabenordnung

APAG

Abschlussprüferaufsichtsgesetz

APAK

Abschlussprüferaufsichtskommission

APRL

Europäische Abschlussprüfungsrichtlinie

APVO

EU-Abschlussprüfungsverordnung

BaFin

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen

BilMoG

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

BilRUG

Gesetz zur Umsetzung der APRL

BMJV

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

BörsG

Börsengesetz

BörsZulVO

Börsenzulassungs-Verordnung

CF

Conceptual Framework

DCGK

Deutscher Corporate Governance Kodex

DPR

Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung

DrittelbetG

Drittelbeteiligungsgesetz

DRSC

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee

DRS

Deutscher Rechnungslegungs Standard

E

Entwurf

EStDV

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

EStG

Einkommensteuergesetz

EStR

Einkommensteuer-Richtlinien

EU

Europäische Union

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

F

IAS-Framework

GenG

Genossenschaftsgesetz

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

GmbH-Gesetz

GoB

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

GuV

Gewinn- und Verlustrechnung

HGB

Handelsgesetzbuch

IAS

International Accounting Standards

IASB

International Accounting Standards Board

IASC

International Accounting Standards Committee

IDW

Institut der Wirtschaftsprüfer

IFRIC

International Financial Reporting Interpretation Committee

IFRS

International Financial Reporting Standards

i.V.m

in Verbindung mit

KG

Kommanditgesellschaft

KGaA

Kommanditgesellschaft auf Aktien

KMU

Kleine und mittelgroße Unternehmen

KonTraG

Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich

KStG

Körperschaftsteuergesetz

KWG

Kreditwesengesetz

Mio.

Millionen

oHG

offene Handelsgesellschaft

PublG

Publizitätsgesetz

RechKredV

Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute

RechVersV

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

SE

Societas Europaea (Europäische Aktiengesellschaft)

SEAG

SE-Ausführungsgesetz

SEC

Securities and Exchange Commission

SIC

Standard Interpretation Committee

SPE

Special Purpose Entity (Zweckgesellschaft)

sog.

so genannte

US-GAAP

United States Generally Accepted Accounting Principles

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

vgl.

vergleiche

WpHG

Wertpapierhandelsgesetz

WPK

Wirtschaftsprüferkammer

WPO

Wirtschaftsprüferordnung

z. T.

zum Teil

A

img Abgang

Als Abgang bezeichnet man die mengenmäßige Verringerung des betrieblichen Vermögens, z. B. Lagerabgang durch Verbrauch oder Verkauf von Vorräten oder Anlageabgang durch Verkauf oder Verschrottung von Anlagegegenständen (→Anlagespiegel).

img Abgabenordnung

Die Abgabenordnung (AO) ist das Rahmengesetz für alle Steuern. Es soll die Gleichmäßigkeit und den effizienten Vollzug der Besteuerung sicherstellen und regelt die Modalitäten für die Steuerermittlung, Steuerverwaltung und Steuerfahndung. Die AO enthält insbesondere das Steuerschuldrecht, die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, Verfahrens- und Durchführungsvorschriften für die Erhebung und Vollstreckung von Steuern sowie Strafvorschriften. In Bezug auf die Rechnungslegung werden in § 39 AO die Zurechnung von →Wirtschaftsgütern und in §§ 140–148 AO die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (→Buchführungspflicht) angesprochen. Die §§ 193–203 AO befassen sich mit der →Steuerlichen Außenprüfung.

img Abhängige Unternehmen

Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (= herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen herrschenden Einfluss ausüben kann (§ 17 AktG). Von einem im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es von den mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Besteht kein →Beherrschungsvertrag, darf das herrschende Unternehmen seinen Einfluss auf eine abhängige →Aktiengesellschaft (AG) nicht zu deren Nachteil ausüben, es sei denn, dass der Nachteil ausgeglichen wird (§ 311 AktG). Die abhängige AG ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr über die Beziehungen zu →Verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) zu berichten (→Abhängigkeitsbericht, § 312 AktG).

img Abhängigkeitsbericht

1. Übersicht

Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, die von einem anderen, herrschenden Unternehmen abhängig sind (§ 17 AktG), haben bei Fehlen eines →Beherrschungsvertrags gemäß § 312 AktG einen Bericht über Beziehungen zu →Verbundenen Unternehmen i. S. v. § 15 AktG aufzustellen. In diesem sog. Abhängigkeitsbericht sind alle Rechtsgeschäfte und alle sonstigen Maßnahmen aufzuführen, welche die Gesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr mit dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen vorgenommen oder unterlassen hat. Abschließend hat der Vorstand der abhängigen AG zu erklären, dass bei allen Rechtsgeschäften und Maßnahmen Leistung und Gegenleistung ausgewogen waren oder dass etwaige Nachteile ausgeglichen worden sind. Diese Erklärung ist in den →Lagebericht aufzunehmen (§ 312 Ab. 2 AktG). Der Abhängigkeitsbericht unterliegt der Prüfung durch den Abschlussprüfer und durch den Aufsichtsrat der abhängigen AG.

Die Regelung gilt nur für die abhängige AG, KGaA und SE. Für Unternehmen anderer Rechtsform (GmbH u. a.) ist gesetzlich kein Abhängigkeitsbericht vorgesehen.

2. Zweck

Die Aufstellung des Abhängigkeitsberichtes, seine Prüfung und Offenlegung sollen sicherstellen, dass bei nicht vertraglich begründeten Konzernverhältnissen (= faktischer Konzern) die Leitungsmacht des herrschenden Unternehmens nicht zum Nachteil der abhängigen AG ausgeübt wird. Diese Beschränkung der Leitungsmacht dient dem Schutz der Minderheitsaktionäre und der Gläubiger der abhängigen AG.

Das herrschende Unternehmen darf seinen Einfluss auf die abhängige AG nicht dazu benutzen, dass die abhängige AG für sie nachteilige Rechtsgeschäfte vornimmt oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil trifft oder unterlässt, es sei denn, dass alle Nachteile ausgeglichen werden (§ 311 AktG). Wird der Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres geleistet, ist der abhängigen AG ein Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich zu gewähren.

Einflussnahme bedeutet jede Verlautbarung des herrschenden Unternehmens, aus der sich eine gewünschte Verhaltensweise des abhängigen Unternehmens ergibt. Dabei ist unerheblich, ob sich die Einflussnahme auf Einzelmaßnahmen bezieht oder ob sie eine generelle Veranlassung bedeutet, z. B. durch den Erlass von Konzernrichtlinien. Entscheidend ist, ob das Rechtsgeschäft oder die getroffenen bzw. unterlassenen Maßnahmen durch direkte oder indirekte Einwirkungen des herrschenden Unternehmens verursacht worden sind.

Zur Absicherung der Interessen der abhängigen AG sieht § 312 AktG die Aufstellung eines Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen vor.

3. Inhalt

Die Aufstellung des sog. Abhängigkeitsberichtes setzt also voraus: (1) ein abhängiges Unternehmen in der Rechtsform der AG oder KGaA im Sinne von § 17 AktG und (2) das Fehlen eines Beherrschungsvertrages (§ 291 AktG) oder eines Gewinnabführungsvertrages (316 i. V. m. § 291 AktG) oder einer Eingliederung (§ 319 AktG).

Die Berichtspflicht umfasst alle Rechtsgeschäfte, welche die Gesellschaft im Geschäftsjahr mit dem herrschenden Unternehmen oder mit einem mit ihm verbundenen Unternehmen vorgenommen hat, sowie alle Rechtsgeschäfte, welche die Gesellschaft mit Dritten auf Veranlassung oder im Interesse des herrschenden oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens vorgenommen hat. Darüber hinaus erstreckt sich die Berichtspflicht auf alle Maßnahmen, die die abhängige Gesellschaft auf Veranlassung oder im Interesse des herrschenden Unternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens vorgenommen oder unterlassen hat.

Rechtsgeschäfte betreffen in der Regel sog. Verpflichtungsgeschäfte. Es kann sich um Einzelgeschäfte oder auch um Rahmengeschäfte handeln. Bei Rechtsgeschäften sind im Abhängigkeitsbericht der Geschäftsgegenstand sowie Art und Umfang der gegenseitigen Lieferungen und Leistungen nach Menge und Preis anzugeben. Die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung kann entweder durch Marktpreise oder durch Vergleich von Rechtsgeschäften mit konzernunabhängigen Unternehmen belegt werden. Wirtschaftlich gleichartige Rechtsgeschäfte dürfen zusammengefasst erläutert werden.

Als Maßnahmen kommen alle geschäftlichen Dispositionen in Betracht, die der Vorstand der abhängigen AG vorgenommen hat. Dazu gehören z. B. die Änderungen oder Einstellungen der Produktion oder auch die Unterlassung einer Kündigung. Maßnahmen im Interesse des herrschenden oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens setzen voraus, dass die Maßnahmen vorrangig deshalb vorgenommen oder unterlassen wurden, weil damit einem verbundenen Unternehmen ein Vorteil gewährt oder ein Nachteil abgewendet wird.

Bei den Maßnahmen sind die Vor- und Nachteile zu erörtern. Dazu gehört auch eine Begründung für die Vornahme oder Unterlassung der Maßnahme. Als Nachteil gilt jede Beeinträchtigung oder Wertminderung des Vermögens der abhängigen Gesellschaft sowie eine Schmälerung ihrer Ertragsaussichten. Die Nachteiligkeit ist nach den Umständen im Zeitpunkt der Vornahme oder Unterlassung der Maßnahme zu beurteilen. Die Quantifizierung des Nachteils kann im Einzelfall schwierig sein. Eine hinreichende Konkretisierung und Wertschätzung sind unabdingbar, weil der Vorstand der abhängigen Gesellschaft zu erklären hat, ob der Nachteil durch andere Vorteile aus dem Konzernverbund ausgeglichen wurde oder ein Anspruch auf Nachteilsausgleich von dem herrschenden Unternehmen gewährt worden ist.

Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob (1) die tatsächlichen Angaben im Abhängigkeitsbericht richtig sind, (2) bei den aufgeführten Rechtsgeschäften im Zeitpunkt ihrer Vornahme die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch war oder etwaige Nachteile ausgeglichen worden sind und ob (3) bei den aufgeführten Maßnahmen keine keine Umstände für eine wesentlich andere Beurteilung als die durch den Vorstand sprechen (§ 313 Abs. 1 AktG). Über das Ergebnis ist ein Bestätigungsvermerk zu erteilen (§ 313 AktG). Der Aufsichtsrat hat den Abhängigkeitsbericht ebenfalls zu prüfen und über das Ergebnis der Hauptversammlung zu berichten. In diesen Bericht ist auch das Testat des Abschlussprüfers aufzunehmen (§ 314 AktG).

img Abschlussprüfer

Nach der Definition der Europäischen →Abschlussprüfungsrichtlinie ist „Abschlussprüfer“ eine natürliche Person, die von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaates für die Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassen wurde. „Prüfungsgesellschaft ist eine juristische Person oder eine sonstige Einrichtung, die für die Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassen wurde (Art. 2 APRL). Abschlussprüfer können in Deutschland nur →Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein, soweit nicht in Ausnahmefällen andere Organisationen (z. B. bei Genossenschaften der Prüfungsverband, dem sie angehören) oder Personen (z. B. vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften) als Abschlussprüfer zugelassen sind (§ 319 HGB).

Dem Abschlussprüfer obliegt die gesetzliche oder freiwillige →Prüfung des Jahresabschlusses und des dazugehörigen Lageberichts; bei →Mutterunternehmen auch die →Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts. Die →Abschlussprüfung durch einen externen Prüfer ist für Unternehmen bestimmter Rechtsformen (z. B. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften), Geschäftszweige (z. B. Kreditinstitute) oder Größenordnungen (z. B. große Personenunternehmen) gesetzlich vorgeschrieben (vgl. insbesondere § 316 HGB). Der Abschlussprüfer wird von den Gesellschaftern gewählt, d. h. bei der AG und KGaA durch die Hauptversammlung, bei der GmbH und bei Personengesellschaften durch die Gesellschafterversammlung. Bei GmbHs und bei Personengesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen (§ 318 HGB und § 6 Abs. 3 PublG). Bei der AG hat der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zu unterbreiten, an den diese jedoch nicht gebunden ist. Bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften ist der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats auf eine Empfehlung des →Prüfungsausschusses zu stützen (§ 124 Abs. 3 S. 2 AktG).

Bei →Unternehmen von öffentlichem Interesse ist der Abschlussprüfer nach Maßgabe von Art. 16 APVO zu bestellen. Wenn der bisherige Abschlussprüfer nicht wiederbestellt werden soll und darf, hat der →Prüfungsausschuss nach einem Auswahlverfahren, das mindestens zwei Wirtschaftsprüfer oder Prüfungsgesellschaften einschließt, dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für dessen Wahlvorschlag an die Hauptversammlung zu unterbreiten, der mindestens zwei Abschlussprüfer und die Präferenz des Prüfungsausschusses für einen bestimmten Abschlussprüfer enthält. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Laufzeit eines →Prüfungsmandats gemäß Art. 17 APVO in der Regel auf zehn Jahre begrenzt ist; danach muss der Abschlussprüfer durch einen anderen ersetzt werden (= sog. →Externe Rotation). Siehe auch →Übergabeakte

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, bei Kapitalgesellschaften mit einem obligatorischen Aufsichtsrat der Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 2 AktG), haben unverzüglich nach der Wahl des Abschlussprüfers diesem den Prüfungsauftrag zu erteilen. Als Konzernabschlussprüfer gilt, wenn kein anderer Prüfer bestimmt worden ist, der Abschlussprüfer des Mutterunternehmens (§ 318 Abs. 2 HGB).

Für die Wirksamkeit der Abschlussprüfung ist die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gegenüber dem zu prüfenden Unternehmen und seinen Organen besonders wichtig. Daher haben Gesetz- und Verordnungsgeber bestimmte Ausschlussgründe für die Wahl des Abschlussprüfers vorgesehen. Ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht, die insbesondere bei Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art zu dem zu prüfenden Unternehmen, gegeben sein kann. Dementsprechend sind in §§ 319 und 319a HGB einzelne Ausschlusstatbestände aufgeführt.

Gemäß § 319 Abs. 3 HGB kann Abschlussprüfer nicht sein, wer

Für kapitalmarktorientierte Unternehmen sind zusätzlich folgende Ausschlusstatbestände zu beachten (§ 319a HGB). Abschlussprüfer kann nicht sein, wer

Entsprechende Ausschlussgründe bestehen für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Für Abschlussprüfer von →Unternehmen von öffentlichem Interesse sieht die →Abschlussprüfungsverordnung zusätzlich folgende verbotene Nichtprüfungsleistungen bzw. deren Präzisierung vor (Art. 5):

Das Verbot bezieht sich auf den Zeitraum zwischen den Beginn des Prüfungszeitraums und der Abgabe des Bestätigungsvermerks und innerhalb des Geschäftsjahres, das dem vorgenannten Zeitraum vorausgeht.

Der Abschlussprüfer hat ein uneingeschränktes Einsichts- und Auskunftsrecht gegenüber dem Unternehmen, soweit es für eine sorgfältige Prüfung erforderlich ist (§ 320 HGB). Über Art und Umfang sowie über das Ergebnis seiner Prüfung hat er schriftlich zu berichten (→Prüfungsbericht) und das Prüfungsergebnis in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder Konzernabschluss nebst zugehörigem Lagebericht zusammenzufassen (§ 322 HGB). Die Verantwortlichkeit und Haftung des Abschlussprüfers ergeben sich aus § 323 HGB.

img Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK)

Durch das Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG) von Dezember 2004 wurde mit der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) eine vom Berufsstand der Wirtschaftsprüfer unabhängige Aufsichtsbehörde geschaffen (§ 66a WPO). Der APAK obliegt die letztverantwortliche öffentliche Fachaufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer (WPK), die als Selbstverwaltungsorgan für die Berufsaufsicht über die →Wirtschaftsprüfer zuständig ist. Die Aufsichtsfunktion erstreckt sich auf alle in § 4 Abs. 1 WPO genannten Aufgaben (Prüfung und Eignungsprüfung, Bestellung, Anerkennung, Widerruf und Registrierung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle, Annahme von Berufsgrundsätzen).

img Abschlussprüfung

Prüfung des Jahresabschlusses

img Abschlussprüfungsrichtlinie

Die Europäische Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfungsrichtlinie; APRL), geändert durch die Richtlinie 2014/56/EU vom 16.4. 2014 (ABl EU Nr. L 158, 196 ff) regelt die Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen. Die Neufassung ist von den Mitgliedstaaten bis zum 17.6.2016 in nationales Recht umzusetzen (→BilRUG). Das BMJV hat am 27.3.2015 den Referentenentwurf für ein Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) vorgelegt.

img Abschlussprüfungsverordnung

Die am 16.4.2014 verabschiedete Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (ABl EU Nr. L 158, 77 ff.) enthält spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei →Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsverordnung, APVO). Die für die Mitgliedstaaten unmittelbar verbindliche Verordnung gilt ab dem 17.6.2016. Sie regelt u. a. das Procedere für die Bestellung des Abschlussprüfers und führt eine Pflichtrotation des Abschlussprüfers ein (→Rotation), die als Regelfall einen Prüferwechsel nach zehn Jahren vorsieht.

img Abschlussstichtag

Gemäß § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Kaufmann verpflichtet, zu Beginn seines Handelsgewerbes und für das Ende eines jeden →Geschäftsjahreseinen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen (Eröffnungsbilanz; Bilanz). Außerdem hat er zum Schluss jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres zu erstellen (§ 242 Abs. 2 HGB). Dementsprechend bilden Beginn und Ende eines Geschäftsjahres den Abschlussstichtag. Der Abschlussstichtag wird auch →Bilanzstichtag genannt. Soweit unterjährige (Zwischen-)Abschlüsse aufgestellt werden (→Finanzberichte), haben diese einen eigenen Abschlussstichtag.

Der Abschlussstichtag darf beliebig gewählt werden; er wird i. d. R. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung festgelegt. Das Geschäftsjahr muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen, doch darf die Dauer eines Geschäftsjahres zwölf Monate nicht überschreiten. Bei Beginn des Handelsgewerbes oder bei Umstellung des Geschäftsjahres auf einen anderen Abschlussstichtag kann sich ein so genanntes →Rumpfgeschäftsjahr mit einer Dauer von unter 12 Monaten ergeben.

Der →Konzernabschlussstichtag entspricht dem Stichtag des Einzel- oder Jahresabschlusses des Mutterunternehmens (§ 299 Abs. 1 HGB).

img Abschreibungen

Unter Abschreibungen versteht man die Erfassung und Verrechnung von Wertminderungen von →Vermögensgegenständen. Im Rahmen der Rechnungslegung dient ihre Verrechnung als Aufwand der periodengerechten Erfolgsermittlung sowie zur zutreffenden Bewertung der Vermögensgegenstände in der Bilanz. Die bilanzmäßigen Abschreibungen sollen sowohl der kontinuierlichen Entwertung durch Abnutzung, Nutzenverzehr oder Verschleiß als auch unregelmäßigen Wertminderungen, z. B. durch Katastrophenfälle oder Preiseinbruch, Rechnung tragen.

Das handelsrechtliche Bilanzrecht unterscheidet beim →Anlagevermögen zwischen →Planmäßiger und →Außerplanmäßiger Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB; →Abschreibungsmethode; →Nutzungsdauer). Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen oder im →Anhang gesondert anzugeben (§ 277 Abs. 3 HGB). Beim Umlaufvermögen sind Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit einem niedrigeren Stichtagswert anzusetzen (§ 253 Abs. 4 HGB; →Bewertung der Bilanzposten (HGB)). Abschreibungen auf unfertige und fertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen sind Bestandteil der →Bestandsveränderungen. Abschreibungen auf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren sind im →Materialaufwand enthalten.

In der handelsrechtlichen →Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) werden die Abschreibungen bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens (§ 275 Abs. 2 HGB) in folgender Aufgliederung gezeigt:

Die bilanziellen Abschreibungen auf Anlagegegenstände umfassen planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen, wobei außerplanmäßige Abschreibungen gesondert anzugeben sind (→Abschreibungsmethoden, →Nutzungsdauer). Das Gesetz lässt offen, was mit „unüblichen Abschreibungen auf das Umlaufvermögen“ gemeint ist. Abschreibungen auf den Niederstwert sind zwingend und üblich. Es kann sich um Abschreibungen handeln, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit veranlasst sind, z. B. im Fall von Enteignungen oder Sanierungen.

In der Steuerbilanz (Steuerbilanz) entsprechen den planmäßigen Abschreibungen die →Absetzungen für Abnutzung (AfA) und die →Absetzung für Substanzverringerung (§§ 6 und 7 EStG). Als außerplanmäßige Abschreibungen gelten in der Steuerbilanz die Abschreibungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert sowie sonstige steuerliche Sonderabschreibungen (→Steuerliche Abschreibungen).

Die IFRS unterscheiden als Abschreibungsarten Amortisation, Depreciation und Impairment (→Abschreibungsarten nach IFRS).

In der →Kostenrechnung werden kalkulatorische Abschreibungen (= kalkulatorische Kosten) angesetzt, um den Nutzenverzehr bei mehrfach genutzten Vermögensgegenständen im Rahmen des betrieblichen Leistungsprozesses zu erfassen. Mit ihrer Einbeziehung in die Preiskalkulation soll über die „Abschreibungserlöse“ die Wiederbeschaffung abgenutzter Anlagengegenstände sichergestellt werden.

img Abschreibungsarten nach HGB

Der Art nach lassen sich folgende Abschreibungen unterscheiden:

Planmäßige Abschreibungen verrechnen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Gegenstände des Anlagevermögens entsprechend der gewählten →Abschreibungsmethode über deren voraussichtliche Nutzungsdauer (= Abschreibungsplan). Außerplanmäßige Abschreibungen auf das Anlagevermögen dürfen nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei vorübergehender Wertminderung erfolgen (Wahlrecht).

Abschreibungen auf das Umlaufvermögen (auch Wertberichtigungen genannt) ergeben sich dem strengen →Niederstwertprizip.

img Abschreibungsarten nach IFRS

Die →International Financial Reporting Standards (IFRS) unterscheiden als Abschreibungsarten Amortisation, Depreciation und Impairment. Amortisation bezeichnet dabei die planmäßige Abschreibung von →Intangible Assets (immateriellen Vermögenswerten), während Depreciation die planmäßige Abschreibung von Property, Plant and Equipment (Sachanlagen) sowie Investment Properties (als Finanzanlagen gehaltene Immobilien) bezeichnet, welche nicht zum →Fair Value angesetzt wurden (IAS 16.6). Impairment bezeichnet außerplanmäßige Abschreibungen auf →Assets (Vermögenswerte), welche gemäß IAS 36 immer dann angezeigt sind, sofern der erzielbare Betrag (recoverable amount) eines Assets unter den Buchwert gesunken ist. →Impairment Test

img Abschreibungsmethoden

Als Methoden für die Verteilung der planmäßigen Abschreibungen auf die betriebsgewöhnliche →Nutzungsdauer (Abschreibungsmethoden) kommen folgende Verfahren in Betracht:

Die lineare Abschreibungsmethode verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Anlage. Bspw. betragen bei einer zehnjährigen Nutzungsdauer die planmäßigen Abschreibungen 10 % p. a. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Bei der degressiven Abschreibungsmethode werden anfangs höhere Abschreibungen verrechnet als in den späteren Perioden. Sie trägt damit einer vorsichtigeren Bewertung Rechnung. Üblich ist die sog. geometrisch-degressive Abschreibung. Hier wird der im Vergleich zum linearen Satz höhere Abschreibungssatz (z. B. bei einer zehnjährigen Nutzungsdauer 20 %) jeweils auf den Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres bezogen. Die degressive Abschreibungsmethode entlastet aufwandsmäßig die späteren Nutzungsperioden, die oft mit zusätzlichen Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen belastet sind. Da bei vielen Anlagegütern, z. B. PKW, die Entwertung in den ersten Nutzungsjahren relativ hoch ist, vermeidet die degressive Abschreibungsmethode, dass →Außerplanmäßige Abschreibungen erforderlich werden.

Häufig werden degressive und lineare Abschreibungen derart kombiniert, dass von der degressiven Abschreibung planmäßig auf die lineare Abschreibungsmethode übergegangen wird, wenn diese zu höheren Abschreibungsbeträgen führt. Dies ist der Fall, wenn die gleichmäßige Verteilung des Restbuchwertes auf die Restnutzungsdauer zu höheren Abschreibungsbeträgen führt als die fortgeführte degressive Abschreibung. Diese Kombination ist als eigenständige Abschreibungsmethode anerkannt, so dass der planmäßige Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung für Kapitalgesellschaften keine berichtspflichtige Methodenänderung i. S. v. § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB bedeutet.

Die Abschreibungspraxis richtet sich häufig nach den steuerlichen Regelungen für Abschreibungen gemäß §§ 6 und 7 EStG, die hier mit →Absetzung für Abnutzungen (AfA) bezeichnet werden. Danach sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Regelfall gleichmäßig auf die Nutzungsdauer der Anlagegüter zu verteilen. Die degressive Abschreibung ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steuerlich nicht (mehr) zugelassen.

Die Finanzverwaltung hat sog. AfA-Tabellen veröffentlicht, in denen als Anhaltspunkte für die wichtigsten Anlagegegenstände und Branchen die gewöhnliche Nutzungsdauer angegeben ist. Zur AfA auf Gebäude siehe § 7 Abs. 4 und 5 EStG.

Die Abschreibungsmethoden und die gewöhnliche Nutzungsdauer stellen auf eine normale Nutzung der Anlagegegenstände ab. Werden die Anlagen in mehreren Schichten genutzt, so ist dies entweder bei der Schätzung der Nutzungsdauer oder durch einen Zuschlag zum normalen Abschreibungssatz zu berücksichtigen.

Die genannten Abschreibungsmethoden sind auch für die IFRS-Rechnungslegung zugelassen, wenn sie dem Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswertes entsprechen und ihn auf die Nutzungsdauer systematisch verteilen (IAS 16.50 und 60).

img Abschreibungsplan

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit zeitlich begrenzter Nutzungsdauer sind planmäßig abzuschreiben. Der nicht formal aufzustellende Abschreibungsplan besteht darin, dass beim Zugang des Vermögensgegenstands dessen voraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer und die Abschreibungsmethode festgelegt werden, sodass die Abschreibungsbeträge während der Abschreibungsdauer fixiert sind.

img Absetzung für Abnutzung (AfA)

Steuerliche Bezeichnung für →Planmäßige Abschreibungen auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgrund des Verschleißes und anderer betriebsbedingter Abnutzungen (§ 7 EStG).

img Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung

Neben den →Absetzungen für Abnutzung (AfA) oder für Substanzverringerung sind Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung zulässig, um außergewöhnliche Wertminderungen, die technisch oder wirtschaftlich verursacht sein können, zu berücksichtigen. Solche Absetzungen kommen in Betracht bei Katastrophenfällen (Brand, Explosion u. Ä.), aber auch bei wirtschaftlicher außergewöhnlicher Wertminderung durch neue Technologien, Wegfall von Absatzgebieten u. Ä. Sie entsprechen den →Außerplanmäßigen Abschreibungen.

img Absetzung für Substanzverringerung

Bei Betrieben, die einen Substanzabbau bewirken (Bergbau, Kiesgruben, Steinbrüche u. Ä.), werden anstelle der Absetzung für Abnutzung (AfA) Absetzungen für Substanzverringerung vorgenommen. Damit werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die für die zu fördernde oder abbaubare Substanz aufgewendet wurden, nach Maßgabe des Substanzverzehrs verteilt. Abzustellen ist dabei auf die jährliche Abbaumenge und die voraussichtliche Dauer des Substanzabbaues.

img Abspaltung

Umwandlungen

img Abwertungswahlrechte

Abwertungswahlrechte gestatten dem Kaufmann, einen Vermögensgegenstand mit einem gegenüber den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder durch zwingende außerplanmäßige Abschreibungen geminderten Wertansatz niedrigeren Wert anzusetzen. Sie sind durch das →BilMoG stark reduziert worden. Zu den Abwertungswahlrechten gehören die nicht zwingend vorgeschriebene außerplanmäßige Abschreibung bei vorübergehender Wertminderung von Gegenständen des Finanzanlagevermögens und die aus Vereinfachungsgründen zugelassene Vollabschreibung →Geringwertiger Wirtschaftsgüter.

img Abzinsung

Der Zeitpunkt der Verfügbarkeit über Zahlungsmittel ist für den Wert von Forderungen und Verbindlichkeiten von Bedeutung. Die unterschiedliche zeitliche Wertigkeit von Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen wird durch den Zins ausgedrückt. Dies führt dazu, dass längerfristige unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Forderungen mit dem abgezinsten Betrag zum Bilanzstichtag (= Barwert) zu bewerten sind. Der Barwert entspricht dem am Bilanzstichtag beizulegenden Wert der Forderungen. Für die Abzinsung ist auf den marktüblichen Zins und die voraussichtliche (Rest-)Laufzeit der Forderung abzustellen.

Aus dem gleichen Grund werden →Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, mit ihrem abgezinsten Betrag (= Barwert) passiviert. Sonst sind Verbindlichkeiten mit ihrem →Erfüllungsbetrag anzusetzen, d. h. eine Abzinsung ist auch bei längerer Laufzeit nicht zulässig (§253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Dagegen sind in der Steuerbilanz Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten mit einem Zinssatz von 5,5 % p. a. abzuzinsen (§ 6 Abs. 3 EStG), ausgenommen verzinsliche Verbindlichkeiten oder erhaltene Anzahlungen.

Rückstellungen, die mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen sind, sind bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Abweichend davon dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Für Rentenverpflichtungen gelten dieselben Abzinsungsregeln. Der Abzinsungssatz wird von der Deutschen Bundesbank monatlich ermittelt und bekannt gegeben.

In der Steuerbilanz sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen für Verpflichtungen mit einer Laufzeit von zwölf und mehr Monaten mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Beim Ansatz von Pensionsrückstellungen ist ein Rechnungszinsfuß von 6% zugrunde zu legen (§ 6a Abs. 3 EStG).

Im Rahmen der IFRS-Rechnungslegung sind langfristige unverzinsliche Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich auf den Bilanzstichtag abzuzinsen nach näherer Maßgabe der einschlägigen Standards (vgl. z. B. IAS 37.45 ff.). Zum Abzinsungssatz siehe IAS 36.53 ff.

img Accruals

Accruals stellen neben den →Provisions eine Rückstellungskategorie in der internationalen Rechnungslegung dar. Accruals sind gemäß IAS 37.11 abgegrenzte Schulden für erhaltene oder gelieferte Güter oder Dienstleistungen, die weder bezahlt noch von Lieferanten in Rechnung gestellt oder formal vereinbart wurden. Zu den Accruals rechnen z. B. Rückstellungen für ausstehende Rechnungen, Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen sowie Urlaubsrückstellungen.

img Accrual Principle

Das Accrual Principle entspricht dem Grundsatz der Periodenabgrenzung (→Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung): Aufwendungen und Erträgen sind periodengerecht zu erfassen d. h. sie sind der Periode zuzurechnen, in der sie verursacht wurden. →Rechnungsabgrenzungsposten

img Ad-hoc-Publizität

Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für die eine solche Zulassung beantragt worden ist, haben gemäß § 15 Abs. 1 WpHG das Unternehmen unmittelbar betreffende Insiderinformationen, welche eine erhebliche Kursbeeinflussung bewirken könnten, unverzüglich zu veröffentlichen. Als Insiderinformationen werden nach § 13 Abs. 1 WpHG konkrete Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände klassifiziert, welche bei einer Veröffentlichung geeignet sind, den Börsen- oder Marktpreis von Insiderpapieren erheblich zu beeinflussen. Eine derartige Eignung wird angenommen, wenn ein verständiger Anleger die Informationen bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Die Ad-hoc-Publizität zielt auf die Sicherung eines funktionsfähigen Kapitalmarkts ab, welcher Chancengleichheit und Transparenz für alle Marktteilnehmer ermöglichen soll. Dies soll mittelbar durch die Gewährleistung eines gleichen Informationsstands aller Marktteilnehmer verwirklicht werden.

img Agio

Die Differenz zwischen dem Nennwert eines Wertpapiers und seinem höheren Ausgabebetrag bezeichnet man als Agio oder Aufgeld. Bei der Ausgabe von Aktien oder anderen Gesellschaftsanteilen ist das Agio in die →Kapitalrücklage einzustellen. Das (seltene) Agio bei →Schuldverschreibungen oder anderen Verbindlichkeiten ist als passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen, der über die Laufzeit gewinnerhöhend aufzulösen ist.

img AICPA (American Institute of Certified Public Accountants)

Das AICPA ist die Dachorganisation des Berufsverbandes der US-amerikanischen Wirtschaftsprüfer. Die Aufgaben der AICPA umfassen u. a. die Entwicklung und Veröffentlichung von Prüfungsnormen, die Regelung des Berufszuganges, die ständige Weiterentwicklung der Ausbildung des Berufsstandes sowie die Förderung der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Berufsverbänden. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die AICPA lediglich Normen für die Prüfung von Unternehmen, die nicht bei der →Securities and Exchange Commission (SEC) registriert sind, entwickelt. Für die Entwicklung der Prüfungsnormen für SEC-registrierte Unternehmen ist das →Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB) zuständig.

img Aktien

Aktien bezeichnen die Anteile am Grundkapital der →Aktiengesellschaft. Der Begriff bezeichnet aber auch die Urkunde, welche die Mitgliedschaft verbrieft.

Aktien können auf einen bestimmten Nennwert lauten (mindestens ein Euro) oder aber nennwertlos als sog. Quotenaktien einen Anteil am Grundkapital verkörpern. Grundsätzlich gewährt jede Aktie ihrem Nennwert oder Anteil entsprechend die gleichen Rechte, z. B. Stimmrechte in der Hauptversammlung, Anteil am Gewinn, Anrecht auf den Bezug neuer Aktien bei Kapitalerhöhungen (Bezugsrecht) und Anteil am Liquidationserlös. Diesen Grundtypus von Aktien bezeichnet man auch als Stammaktien.

Daneben gibt es Vorzugsaktien, die besondere Ansprüche gewähren, z. B. höhere Gewinnansprüche. Sie dürfen jedoch grundsätzlich keine höheren Stimmrechte gewähren, dagegen kann das Stimmrecht ausgeschlossen sein (§ 12 AktG). Verbreitet sind stimmrechtslose Vorzugsaktien, die einen erhöhten Dividendenanspruch gewähren, z. B. 2 %-Punkte über der normalen Dividende. Wird der Vorzug z. B. wegen mangelnden Gewinns nicht gewährt und auch im Folgejahr nicht zusätzlich abgegolten, so lebt das Stimmrecht auf.

Weitere Aktienarten sind Nebenleistungsaktien, die dem Aktionär zusätzliche Leistungen auferlegen, oder Bezugsaktien, die besondere Bezugsrechte gewähren. Im Anhang sind Zahl- und Nennbetrag der Aktien jeder Gattung gesondert anzugeben.

Nach der Übertragungsmöglichkeit unterscheidet man Inhaber- und Namensaktien. Der Regelfall sind auf den Inhaber lautende Aktien, die wie bewegliche Sachen durch Einigung und Übergabe übertragen werden. Namensaktien lauten auf den Namen des Aktionärs, der in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen wird. Sie werden durch Indossament und Übergabe übertragen. Vinkulierte Namensaktien liegen vor, wenn die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist (§ 68 AktG). Die Zustimmung erteilt der Vorstand, doch kann die Satzung bestimmen, dass darüber der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung beschließt.

img Aktienbasierte Vergütungen

Aktienbasierte Vergütungen liegen vor, wenn als Entgelt für Güter und Dienstleistungen anstelle von Zahlungen Eigenkapitalinstrumente wie Aktien oder Aktienoptionen gewährt werden. Solche Vergütungen liegen auch vor, wenn die Barvergütung an die Aktienkursentwicklung gekoppelt ist oder wenn ein Vertragspartner zwischen Barzahlung der Differenz zwischen dem Kurs zum Zeitpunkt der Ausübung und dem Bezugskurs oder Eigenkapitalinstrument wählen kann. Verbreitet sind Aktienoptionen für Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer, die zum Erwerb zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt oder in einem vorher fixierten Zeitraum zu einem im Gewährungszeitraum festgesetzten Kurs berechtigen.

Die Gewährung einer Aktienoption stellt i. d. R. eine Vergütung für empfangene oder zu empfangende Güter und Dienstleistungen dar. Daher ist ihr Wert bei erbrachter Leistung als Aufwand zu behandeln. Die Bilanzierung von aktienbasierten Vergütungen und Aktienoptionsplänen ist im HGB nicht ausdrücklich geregelt und daher nicht unstrittig.

Sehen die Aktienoptionspläne an Mitarbeiter vor, dass sie aus einer Kapitalerhöhung bedient werden (bedingtes Kapital nach § 192 ff AktG), ist bei Ausübung der Option der Auszahlungspreis bis zur Höhe des Nennwerts dem Gezeichneten Kapital und der übersteigende Betrag der Gewinnrücklage gutzuschreiben. Der Gesamtwert der Option (innerer Wert und Zeitwert) ist mit der Erbringung der Arbeitsleistung als Personalaufwand zu zeigen.

Bei Aktienoptionsplänen mit Barausgleich, die durch Barzahlung des inneren Wertes der Option erfüllt werden, bemisst sich der Aufwand nach der geleisteten Zahlung. Werden diese sog. Stock Apprecation Rights sofort nach Gewährung unverfallbar, gelten sie als für erbrachte Leistungen gewährt, sodass in Höhe des Gesamtwerts der Option eine Rückstellung zu bilden ist. Nicht fällige Optionsrechte werden bis zur Unverfallbarkeit durch eine zeitanteilige Rückstellung bis zu Unverfallbarkeit berücksichtigt.

Soweit aktienbasierte Vergütungen den Vorstandsmitgliedern zugesagt wurden, sind sie bei Gewährung im Anhang gemäß § 285 Nr. 9a HGB anzugeben.

Eine ausführliche Regelung der Bilanzierung von aktienbasierten Vergütungen findet sich in IFRS 2. Danach ist bei aktienbasierten Vergütungen, die in Eigenkapitalinstrumenten erbracht werden, der Wert der gewährten Aktien oder Aktienoptionen zum Gewährungszeitpunkt zu ermitteln. Anzusetzen ist der beizulegende Zeitwert der empfangenen Güter und der Dienstleistungen. Handelt es sich um Vergütungen an Mitarbeiter oder Vorstandsmitglieder, so ist der im Gewährungszeitpunkt beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente anzusetzen. Wenn keine Marktpreise vorliegen, ist der beizulegende Zeitwert mithilfe anerkannter finanzmathematischer Bewertungsmodelle zu berechnen.

Der Gesamtaufwand für die empfangenen Güter oder Dienstleistungen ergibt sich aus der Multiplikation des Zeitwerts der einzelnen Option mit der erwarteten Anzahl der die Ausübungsbedingungen erfüllenden Optionen. Kann die Option bereits im Gewährungszeitpunkt ausgeübt werden, ist der Gesamtaufwand sofort in der GuV zu erfassen. Sind dagegen für die Optionsausübung zeitliche Fristen einzuhalten, so wird der Gesamtaufwand über die Sperrfrist verteilt. Bei den Ausübungsbedingungen ist zwischen Marktbedingungen und anderen Ausübungsbedingungen zu unterscheiden. Die Eintrittswahrscheinlichkeit der Marktbedingungen (z. B. Kursentwicklung der Aktien) wird einmalig bei der Bewertung am Gewährungszeitpunkt eingeschätzt und berücksichtigt; nachfolgende Änderungen bleiben unbeachtet. Dagegen führen Änderungen der anderen Ausübungsbedingungen, z. B. das Erreichen bestimmter Ziele, zu einer neuen Werteinschätzung.

Aktienbasierte Vergütungen mit Barausgleich werden wie Vergütungen in Eigenkapitalinstrumenten bewertet. Kann für die Optionsausübung zwischen Barvergütung und Aktienerwerb gewählt werden, so kommt es darauf an, wer die Wahl treffen kann. Hat der Optionsbegünstigte die Wahl, so liegt ein zusammengesetztes Finanzinstrument vor, bei dem die Fremdkapitalkomponente getrennt zu betrachten und zu bilanzieren ist. Liegt das Wahlrecht beim Unternehmen, so ist bei einer faktischen Verpflichtung zur Barvergütung eine dem Zeitwert anzusetzende Verbindlichkeit zu bilanzieren.

IFRS 2 sieht im Übrigen umfangreiche Angabepflichten vor.

img Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine juristische Person des privaten Rechts. Ihre gesetzliche Grundlage bildet das Aktiengesetz vom 6. September 1965. Die AG ist eine Kapitalgesellschaft, deren →Gezeichnetes Kapital, hier Grundkapital genannt, mindestens 50.000 Euro beträgt. Die Anteile an dem Grundkapital werden als Aktien bezeichnet. Sie sind häufig verbrieft und gewähren dem Aktionär bestimmte Mitgliedschaftsrechte. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

Organe der AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung (Versammlung der Aktionäre) wählt die Mitglieder des →Aufsichtsrats